WDR Redakteur verteidigt sich mit Hilfe von Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte erfolgreich gegen fristlose Kündigung

Arbeit Betrieb
24.01.2011762 Mal gelesen
Das Arbeitsgericht Köln hat am 20.01.2011 in einem viel beachteten Verfahren der Klage eines von uns vertretenen Redakteurs des Westdeutschen Rundfunks stattgegeben und festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den WDR unwirksam ist.

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer mehr als 20 Jahre für den WDR als Redakteur und Autor tätig gewesen und hatte eine Reihe von Auszeichnungen erhalten.

In einem Fernsehbericht sowie in einem Auftritt in der Sendung "Hart aber fair" legte er sich mit der Pharmalobby an. Er behauptete, dass diese kein Interesse an der Markteinführung eines Medikamentes gegen die Volkskrankheiten Neurodermitis und Schuppenflechte habe, obwohl es sehr gut wirken würde.

Nahezu zeitgleich zur Sendung passierte Folgendes: Der Mitarbeiter brachte er ein Buch heraus mit dem Titel "Heilung unerwünscht - die dramatische Geschichte eines Medikamentes" und ein kleinerer Hersteller produzierte 25.000 Tuben des Präparats und verteilte es in einigen wenigen Apotheken in Berlin.

Nach heftiger Kritik seitens der Pharmaindustrie kündigte der WDR dem Mitarbeiter fristlos. Der WDR begründete das vor allem damit, dass er angeblich eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und es ihm daher an der gebotenen Unabhängigkeit gefehlt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Sendungen, das Erscheinen des Buches sowie die angebliche Markteinführung des Medikamentes durch einen kleinen Hersteller von ihm abgestimmt worden sei und er daher Schleichwerbung betrieben habe.

Gegen diese nicht gerechtfertigte fristlose Kündigung durch den WDR erhoben wir für unseren Mandanten Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht Köln und waren damit erfolgreich. Das Gericht entschied mit Urteil vom 20.01.2011, dass die Kündigung rechtswidrig ist (Az. 6 Ca 4641/10). Dabei verwiesen die Richter darauf, dass die gegen den Redakteur erhobenen Vorwürfe jedenfalls nicht schwerwiegend genug sind, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen langjährigen und verdienten Mitarbeiter handelt.  

 

Diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes Köln ist zu begrüßen, weil Redakteure bei der Ausübung ihres Berufes keine Angst vor der Erörterung von politisch brisanten Themen haben dürfen. Sie sind darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber in einer solchen Situation hinter Ihnen steht. Hierzu ist der Arbeitgeber auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet.

Vor allem ist der Vorwurf der fehlenden journalistischen Unabhängigkeit unbegründet. Für einen solchen Vorwurf reicht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Sendetermin und Buchveröffentlichung nicht aus. Da im Buch zudem die Rezeptur des Medikamentes veröffentlicht ist, so dass sich die Betroffenen die Salbe bei ihrem Arzt oder Apotheker selbst mischen lassen können, lässt sich auch nicht mehr ernsthaft die Behauptung aufrecht erhalten, unser Mandant habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Markteinführung des Medikamentes. Die Veröffentlichung der Rezeptur erfolgte gegen den ausdrücklichen Protest des Patentinhabers.

Weiterhin ist bemerkenswert, dass die Pharmaindustrie bis heute nicht die inhaltlichen Aussagen des Redakteurs, weder im Sendebeitrag noch im Buch gerichtlich angegriffen hat, was für dessen gründliche und zutreffende Recherche spricht. Auch kann bei einer derart kleinen Menge des Medikamentes nicht von einer ernsthaften "Markteinführung" gesprochen werden, zumal das Medikament auch heute noch nicht zu kaufen ist.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber normalerweise vor einer verhaltensbezogenen Kündigung eine Abmahnung aussprechen muss. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verfehlung so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann. Und davon kann hier ernsthaft nicht ausgegangen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

 

Die zu diesem Urteil ergangene Pressemitteilung des Arbeitsgerichtes Köln 2011- Nr. 1 vom 20.01.2011 finden Sie hier.