Entgeltfortzahlung für nicht erbrachte Arbeitsleistung wegen Schneechaos?

Arbeit Betrieb
24.01.201153 Mal gelesen
Die Straßen sind eingeschneit, der Winterdienst überfordert und tausende Arbeitnehmer kämpfen sich auf den Straßen in Richtung Arbeitsplatz. Im Idealfall bewegen Sie sich noch im Schritttempo vorwärts, nicht selten kommt jedoch der Verkehr auch ganz zum Erliegen.

Wer in diesen Tagen aufgrund der Witterung seinen Arbeitsplatz entweder gar nicht oder zu spät erreicht, der verschuldet sein Zuspätkommen zwar nicht, hat jedoch trotzdem keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für diese Zeiten. Das Risiko für die Anfahrt zur Arbeit, das sogenannte Wegerisiko, liegt beim Arbeitnehmer.

 

Zu diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es nur dort Ausnahmen, wo ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, der eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung trifft. In einigen Tarifverträgen sind diese Fälle von "höherer Gewalt" zu Gunsten des Arbeitnehmers anders geregelt, als die gesetzliche Ausgangssituation dies vorsieht.

 

In der Praxis wird der Entgeltausfall oft aber dadurch verhindert, dass für die Ausfalltage Urlaub oder Freizeitausgleich vom Arbeitszeitkonto gewährt werden.

 

Eine andere Regelung gilt von Gesetzes wegen, wenn Arbeitnehmer nicht arbeiten können. Beispielsweise wenn wegen eines allgemeinen Fahrverbots oder wegen eines witterungsbedingten Strom- oder Maschinenausfalls nicht weitergearbeitet werden kann. In solchen Fällen handelt es sich um das sogenannte Betriebsrisiko, das nicht der Arbeitnehmer trägt, sondern der Arbeitgeber. Dieser muss das Arbeitsentgelt also trotzdem weiterzahlen. Dasselbe gilt, wenn der Betrieb als unwirtschaftlich eingestellt wird, etwa weil Rohstoffe oder Vorprodukte ausbleiben. Auch diese Fälle von Betriebsstörungen, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zu vertreten haben, werden in Tarifverträgen teilweise abweichend geregelt.

In diesen Schneetagen kommt es auch vor, dass mancher Arbeitgeber Überstunden anordnet, witterungsbedingt. Hier kann bei den aktuellen Witterungsverhältnissen von einem Notfall ausgegangen werden. Das gilt etwa zur Wiederherstellung des Stromnetzes, um Waren anzunehmen, den Warenbestand aufzufüllen oder wegen längerer Öffnungszeiten zur Versorgung der Bevölkerung. Zu solchen Überstunden sind Arbeitnehmer auch verpflichtet.