Landesarbeitsgericht Köln: bunte Fingernägel erlaubt! Tragevorschriften greifen rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein

Arbeit Betrieb
12.01.20111490 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat Vorgaben des Arbeitgebers, Fingernägel nur einfarbig zu tragen und bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu verwenden sowie das weitergehende Verbot, künstliche Haare oder Einflechtungen zu tragen, für unwirksam erklärt.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln betrifft eine Gesamtbetriebsvereinbarung in einem Unternehmen, das am Flughafen Köln/Bonn seit Januar 2009 im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung enthält in einer Anlage eine Trageordnung für Dienstkleidung mit umfangreichen Tragevorschriften. Im Dezember 2008 erließ das Unternehmen eine "Betriebsanweisung für die Station Köln/Bonn". Der Betriebsrat hielt mehrere Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung für unzulässig, da sie gegen das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Mitarbeiter verstießen. Vor 2009 hatte mit Duldung des damaligen Betriebsrats eine Dienstanweisung gegolten, die unter anderem das "äußere Erscheinungsbild und die Dienstkleidung" der Mitarbeiter regelte. Diesbezüglich machte der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht geltend.
Hinsichtlich der in der Trageordnung enthaltenen Regelung für Mitarbeiterinnen, die Fingernägel einfarbig zu tragen, fehle es bereits an der Geeignetheit dieses Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerinnen zur Erreichung des Regelungszwecks, so das LAG Köln. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter zu gewährleisten, genügten Vorschriften über die Dienstkleidung. Die Farbe der Fingernägel sei hierfür offensichtlich ohne Bedeutung. Erst recht ist diese Einschränkung der persönlichen Freiheit zur Erreichung des Regelungszwecks nicht erforderlich, heißt es im Urteil. Auch die Regelungen, die den Mitarbeitern vorschreiben, bei Haarfärbungen lediglich natürlich wirkende Farben zu verwenden und die das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen verbieten, sofern es die "Natürlichkeit der Haarpracht" beeinträchtigt, sind unwirksam. Alle Mitarbeiter hätten ohnehin unterschiedliche Haarfarben und Frisuren. Der arbeitgeber greife mit diesen Vorschriften in die unmittelbare körperliche Integrität der Mitarbeiter ein, ohne dass dies durch den Zweck eines einheitlichen Erscheinungsbildes gerechtfertigt wäre. Das gilt insbesondere für das nach dieser Vorschrift weitestgehend verbotene Tragen eines Haarteils, so die Richter. Letzteres könnefür das Selbstwertgefühl eines unter frühem Haarverlust leidenden Mitarbeiters von erheblicher Bedeutung sein und das Verbot kann in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters entscheidend tangieren. Das von den Kunden wahrgenommene Erscheinungsbild der Mitarbeiter werde wesentlich durch deren einheitliche Kleidung geprägt. Haarfarbe und Frisur sind hierfür eher unbedeutend.
Weitere Unwirksamkeitsgründe ergaben sich aus der inhaltlichen Unbestimmtheit der Regelung im Hinblick auf die Merkmale der "natürlich wirkenden Farben" und der "Natürlichkeit der Haarpracht" sowie aufgrund des Verstoßes der Regelungen gegen das Benachteiligungsverbot, § 7 Abs. 1, § 1 AGG. Die allein männliche Mitarbeiter betreffenden Regelungen stellen eine unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung dar, da vergleichbare Regelungen für Mitarbeiterinnen nicht existierten.
Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam. Wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere beispielsweise die Anweisung, Fingernägel in maximaler Länge von 0,5 Zentimeter über der Fingerkuppe zu tragen.  Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten: "Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben. Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/
Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen. Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen."
Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter: "Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen. Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet".
Für Regelungen zum Mitführen von privaten Mobiltelefonen zum Dienstort (Kontrollstelle) sei die Mitbestimmung des Betriebsrats erforderlich, entschieden

die Kölner Richter.

RA Sagsöz / BONN

Quelle:

LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2010
Aktenzeichen: 3 TaBV 15/10
Landesrechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen, PM des LAG vom 12.01.2011