ArbG Frankfurt am Main: SMS vom Diensthandy, RAe Sagsöz&Euskirchen BONN

Arbeit Betrieb
15.11.2010738 Mal gelesen
Ein Angestellter schrieb über sein Diensthandy viele private SMS. Der verursachte Schaden belief sich auf ca. 2.500 Euro. Da der Arbeitnehmer nicht zuvor abgemahnt wurde, waren die aus verhaltensbedingten Gründen erklärten Kündigungen unwirksam.


Ein Angestellter schrieb über einen Zeitraum von 22 Monaten private SMS von seinem Diensthandy.  Der verursachte Schaden belief sich auf ca. 2.500 Euro. Die Firma erklärte daher zunächst die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dann vorsorglich auch die ordentliche Kündigung. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Das Arbeitsgericht erkannte zwar eine eindeutige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, es hielt die Kündigungen aber trotzdem für unwirksam. Nach Ansicht der Richter hätte seitens des Arbeitgebers eine frühere Reaktion erfolgen müssen. Da monatlich entsprechend hohe Handyrechnungen bei dem Unternehmen eingingen, hätte dem Arbeitnehmer zeitnah beispielsweise eine Abmahnung erteilt werden müssen. Da der Arbeitnehmer also nicht zuvor abgemahnt wurde, waren die aus verhaltensbedingten Gründen erklärten Kündigungen unwirksam.

Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 24.9.2010 - 24 Ca 1697/10