Erstattung von Fortbildungskosten

Arbeit Betrieb
16.10.20063219 Mal gelesen

Arbeitgeber investieren mitunter erhebliche Beträge in die Fortbildung ihrer MitarbeiterInnen. Sie erwarten im Gegenzug, dass die MitarbeiterInnen sich nach der erfolgreichen Fortbildung längerfristig an den Arbeitgeber binden und ihre neue Kompetenz in das Unternehmen einbringen. Vertraglich sichern Arbeitgeber dieses Anliegen regelmäßig durch sog. Abgeltungsklauseln. Darin finden sich Regelungen, nach denen die MitarbeiterInnen die Fortbildungskosten ganz oder teilweise erstatten müssen, wenn sie den Arbeitgeber vor Ablauf einer bestimmten Frist verlassen.

Nach der Rechtsprechung des BAG sind entsprechende Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, und zwar auch dann, wenn die Vereinbarung eine sog. allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, die nicht individuell verabredet wurde, sondern für eine Vielzahl von Fällen konzipiert wurde. Allerdings sind dann die gesetzlichen Schranken der §§ 305 ff. BGB zu beachten.

In einer neuen Entscheidung hat das BAG seine Rechtsprechung zu solchen Klauseln erweitert und Einschränkungen für die Wirksamkeit der Klauseln formuliert. Künftig sind  Klauseln zu Fortbildungskosten unwirksam, die nicht danach unterscheiden, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Grund zur Beendigung gegeben haben.

Der Entscheidung lag ein Fall eines Kfz-Sachverständigen zugrunde, in dem der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf der Bindungsfrist provoziert hatte. Im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Arbeitgeber Kostenerstattung bzgl. investierter Fortbildungskosten geltend. Das BAG hat die Forderung des Arbeitgebers abgewiesen und zwar ohne Rücksicht darauf, wer den Anlass für die Kündigung gegeben hatte. Seit der Schuldrechtsreform von 2002 kommt es nach Auffassung des BAG hierauf nicht mehr an. Allein, weil eine Klausel keine Differenzierung für den Fall vorhält, dass der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsvertrages zu verantworten hat, ist die Erstattungsregelung unwirksam. Der Arbeitnehmer braucht die Fortbildungskosten auch bei frühzeitigem Ausscheiden nicht zu erstatten, selbst wenn der Arbeitgeber ihm keinerlei Grund für die Beendigung des Arbeitsvertrages gegeben hat.

Die Entscheidung wird von den Instanzgerichten beachtet werden.

Fundstelle: BAG Urt. v. 11.04.2006 - 9 AZR 610/05