Beweislast bei Arbeitnehmer bei Schadensersatzhaftung

Arbeit Betrieb
15.10.20061480 Mal gelesen
 Grundsätzlich muss der Arbeitgeber ein schuldhaftes Handeln des Arbeitnehmers beweisen. Das Landesarbeitsgericht München hat nun nunmehr in einem Fall entschieden, dass der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wegen einer unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, beweisen muss, dass er auf Weisung seines Vorgesetzten gehandelt hat (LAG München, Urteil vom 22.05.2006, Az. 2 Sa 1110/05).
 
1.                  Einleitung
Nach einem aktuellen Urteil des LAG München vom 22.05.2006, Az. 2 Sa 1110/05, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für ein Handeln auf Weisung seines Vorgesetzten. Grundsätzlich muss zwar der Arbeitgeber ein schuldhaftes Handeln des Arbeitnehmers beweisen. Das gelte aber nicht, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, lediglich die Weisung seines Vorgesetzten befolgt zu haben. Der Arbeitnehmer macht mit einer solchen Behauptung einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund geltend, für den im Schadensersatzrecht der Schuldner die Beweislast trägt.
2.                  Rechtslage
In dem zu beurteilenden Fall war der Kläger bei der Beklagten Klinik als Sachgebietsleiter in der Personalabteilung beschäftigt. In dieser Funktion obliegt es dem Kläger u. a., die klinikeigenen Wohnungen zu verwalten. Eine dieser Wohnungen war bis Ende 1996 an die damalige Pflegedienstdirektorin P. vermietet. Die P. wollte die Wohnung trotz Kündigung zu dienstlichen Zwecken weiternutzen und teilte diesen Wunsch dem Vorgesetzten des Klägers mit, was sie dann auch bis März 2001 tat. Der Kläger behielt vom Gehalt der P. keine Miete ein. Dies fiel der Beklagten im Frühjahr 2001 auf. Nunmehr wollte die Beklagte von dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Mieteinnahmen ersetzt bekommen und erklärte die Aufrechnung gegen den pfändbaren Teil der monatlichen Gehaltsansprüche. Mit seiner gegen die Gehaltskürzung gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass er lediglich auf Anweisung seines Vorgesetzten gehandelt habe. Der Vorgesetzte habe ihm im Jahr 1997 mitgeteilt, dass P. die angemietete Wohnung kostenlos als Bereitschafts- und Besprechungszimmer weiter nutzen dürfe. Der Kläger sollte die Finanzbuchhaltung entsprechend unterrichten. Im April 2001 habe sich der Vorgesetzte dann auf sein schlechtes Gedächtnis berufen.
 
Das LAG München hat entschieden, dass der Beklagte zumindest die Hälfte des entstandenen Schadens von dem Kläger ersetzt verlangen und einen entsprechenden Teil des Gehalts einbehalten kann, da der Kläger die behauptete Anweisung seines Vorgesetzten nicht bewiesen habe. Der Mitarbeiter habe daher seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt. Grundsätzlich müsse zwar der Arbeitgeber ein schuldhaftes Handeln des Arbeitnehmers beweisen, dies gelte aber nicht, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, lediglich die Weisung seines Vorgesetzten befolgt zu haben. Hierbei handele es sich um einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, für dessen Vorliegen im Schadensersatzrecht der Schuldner die Beweislast trägt. Dies sei auch interessengerecht, da Arbeitnehmer in zweifelhaften Fällen auf eine schriftliche Anweisung bestehen und sich damit ohne weiteres absichern könnten.
 
Allerdings dürfe die Beklagte den Kläger nicht auf den gesamten Schaden in Anspruch nehmen, weil ihr auch Ersatzansprüche gegen P. zustehen. Die Beklagte müsse die jeweiligen Verursachungsbeiträge der verschiedenen Beteiligten berücksichtigen. Mit einer alleinigen Inanspruchnahme des Klägers würde die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das LAG München die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG)zugelassen.
3.                  Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob das BAG die Auffassung des LAG München bestätigen wird. In jedem Falle empfiehlt es sich, dass wichtige Mitarbeiteranweisungen grundsätzlich schriftlich zu erfolgen haben. Arbeitnehmer hätten so die Sicherheit, dass sie ihrer Beweislast entsprechen können. Hätte der Kläger anhand eines Schreibens nachweisen können, dass er auf Weisung seines Vorgesetzten gehandelt hat, wäre er entschuldigt gewesen und hätte gegenüber der Beklagten nicht auf Schadensersatz gehaftet. Auf der anderen Seite wären Arbeitgeber davor geschützt, dass sie einen möglichen Schaden nicht ersetzt bekommen, weil die Beweislage strittig ist.
 
 
Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
 
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