Schadensersatzklage gegen die Audi AG wg. A1 Sportback 2.0 TDI

anwälte
19.04.202216 Mal gelesen
Abgasmanipulation Audi AG wegen EA189 Motor, Anwalt informiert über Restschadensersatzanspruch § 852 BGB

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Rechtsanwalt Kemal Eser hat eine weitere Schadensersatzklage gegen die Audi AG wegen Abgasmanipulation eingereicht. Die Klage wurde vor dem Landgericht Stuttgart eingereicht, da die Besitzerin des abgasmanipulierten Fahrzeugs ihren Wohnort im Landgerichtsbezirk Stuttgart hat.

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen im Jahr 2015 gebauten Audi A1 Sportback, 2.0 TDI. Bei dem Modell handelt es sich um den Motor  mit der Bezeichnung Typ EA 189.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits in gleich vier Fällen zum Dieselskandal entschieden und die Beklagte, die Volkswagen-Tochter Audi, zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Es ging um die Frage, ob auch Audi Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen muss, obwohl der Autohersteller manipulierte Motoren des Typs EA 189 von VW eingebaut hatte (Az. VII ZR 238/20, 243/20, 257/20 und 38/21).

Dies bestätigte nun der BGH, da das Oberlandesgericht (OLG) München in nicht zu beanstandender Weise festgestellt habe, dass Audi die Motoren in voller Kenntnis und im Bewusstsein ihrer Unzulässigkeit verwendete.

Der BGH hatte bereits am 25.05.2020 entschieden, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für die unzulässige Abschalteinrichtung haftet (Az. VI ZR 252/19). Diese Rechtsprechung hat der BGH nun auch auf die hiesige Beklagte ausgedehnt.

Drohende Verjährung zum Ende 2022

Nachdem im Jahre 2019 die allermeisten Audi-Besitzer Kenntnis von der Abgasmanipulation erhalten haben, droht die 3-jährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist zum Jahresende 2022 abzulaufen. Es ist nicht auszuschließen, dass diejenigen, die zu spät ihre Rechte geltend machen, dann mit dem Verjährungseinwand konfrontiert werden und Leer ausgehen.

Im Hinblick auf die Verjährung ist besonders darauf hinzuweisen, dass auch wenn der ursprünglich Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB verjährt sein sollte, dem klagenden Fahrzeugbesitzer noch der sog. Rest- Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zusteht.

Insoweit handelt es sich bei diesem Rest -Schadensersatzanspruch um den ursprünglichen Schadenersatzanspruch abzüglich einer Händlermarge von 10-15 %.

Auch danach lohnt es sich immer noch eine Schadensersatzklage einzureichen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Eser, der seit 2005 auf Seiten von betroffenen Verbrauchern und seit 2015 im Dieselskandal auf der Seite von geschädigten Fahrzeugbesitzern mit seinem Team bundesweit tätig ist,  empfiehlt hier insoweit Vorsicht walten zu lassen.


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