Wirecard: Schadenersatz-Klage gegen Ernst & Young (EY)

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28.07.2020630 Mal gelesen
Wirecard Skandal, Haftung von EY

Ernst & Young (EY) hatte als Wirtschaftsprüfer für Wirecard deren Bilanzen jahrelang testiert, darunter auch für das Jahr 2018. Die Testate erfolgten sogar noch im Frühjahr 2019, als die "Financial Times" längst schwere Vorwürfe gegen Wirecard erhob.

 

Die "Financial Times" berichtete bereits im Februar 2019, dass bei einer Prüfung Belege für schwere Straftaten gefunden waren, die auf Fälschungen in der Rechnungslegung hindeuteten. Der Bericht enthielt u.a. Hinweise darauf, wie man die eigenen Bücher manipulieren könne.

 

Nun hat Wirecard mitgeteilt, dass die per Ende 2019 fehlenden 1,9 Mrd. Euro "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" tatsächlich nicht vorhanden waren. Daraus ergibt sich, dass auch die für das Jahr  2018 nicht nachgewiesenen rund 1 Mrd. Euro schon nicht vorhanden waren.

 

Das heißt: Ernst & Young hat allem Anschein nach Guthaben auf Treuhandkonten im Umfang von 1 Mrd. Euro testiert, obwohl diese Guthaben nicht existent waren.

 

Laut KPMG-Sonderprüfbericht waren zu den besagten Positionen weder Kontoauszüge noch Banksalden-Bestätigungen vorhanden. Offenbar hat sich Ernst & Young bei seiner Prüfung des 2018er-Konzernabschlusses auf eine Bestätigung des Treuhänders über die Existenz der Guthaben verlassen. Ernst & Young hätte angesichts der Berichte der "Financial Times" zwingend die Vorlage von Kontoauszügen und Banksaldenbestätigungen verlangen und die entsprechenden Dokumente auf ihre Echtheit hin überprüfen müssen.

 

Es kommen daher Schadensersatzansprüche gegen Ernst & Young gem. § 826 BGB und  §§ 823 Abs. 2 BGB, 332 HGB in Betracht.

 

"Ein Prüfer haftet nach § 826 BGB für fehlerhafte Testate oder sonstige bei der Prüfung abgegebenen Erklärungen, wenn er leichtfertiges oder gewissenloses Verhalten zeigt, etwa, wenn er Testat nachlässige Ermittlungen oder Angaben "ins Blau hinein" zugrunde legt, wenn er durch unzutreffende Angaben Anschein erweckt, er habe Grundlagen seiner Expertise geprüft oder durch fehlerhafte Äußerungen ohne Rücksicht auf Dritte eigenen Vorteil sucht, OLG Düsseldorf DStR 2015, 1774. Prüfer muss mindestens mit bedingtem Vorsatz handeln, der aber durch Art und Weise des Sittenverstoßes bewiesen werden kann, OLG Düsseldorf DStR 2015, 1774."

 

(Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 39. Auflage 2020, § 323, Rn. 8)

 

"Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Diese allgemeinen Grundsätze der Expertenhaftung sind unmittelbar anwendbar, wenn - wie im Streitfall - einem Wirtschaftsprüfer angelastet wird, ein unrichtiges Testat erteilt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12 Rn. 10 f., NJW 2014, 383). Die Vorlage eines unrichtigen Bestätigungsvermerks allein reicht dabei nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12 Rn. 10, NJW 2014, 383; Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, juris Rn. 55; jeweils m.w.N.)."

 

(Urteil des BGH vom 12.03.2020, VII ZR 236/19, Rz. 35)

 

Das zur Zeit vielerorts diskutierte Haftungsprivileg des § 323 Abs.2 HGB auf EUR 4 Mio. dürfte bei Ansprüchen wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nicht zum Tragen kommen (Baumbach/Hopt, § 323 HGB Rz. 9: "nicht bei Drittansprüchen aus 826 BGB"), sondern nur bei vertraglicher und davon abgeleiteter Haftung, vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1998, III ZR 245/96, Rz. 17:

 

"Soweit eine Haftung lediglich aufgrund einer Schutzwirkung aus dem Prüfvertrag in Betracht kommt, wird die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen sein. Denn die Vorschrift des § 323 HGB geht - auch insoweit - den vertragsrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts als Spezialregelung vor."

 

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