PIM Gold GmbH: Das müssen Anleger wissen – Das können Anleger tun

Rechtsanwalt Simon Bender
17.09.201979 Mal gelesen
Wie sichere ich meine Rechte am Besten? Wie kann ich mögliche Verluste begrenzen? Anleger der PIM Gold GmbH stehen vor vielen Fragen

Nachdem die Staatsanwaltschaft Darmstadt den Firmensitz von PIM Gold GmbH (PIM) und Premium Gold Deutschland (PGD) in Heusenstamm durchsucht hat, Konten eingefroren und Vermögenswerte beschlagnahmt hat und einen Haftbefehl vollstreckt hat, fragen sich Anleger der vielfach als sicher beworbenen Kapitalanlagen was sie tun können, um ihr angelegtes Vermögen nun bestmöglich zu sichern.

Nach Informationen des Handelsblatts sollen die Ermittler den dringenden Verdacht haben, dass mehrere Tonnen Kundengold fehlen sollen. Wert des möglicherweise fehlenden Goldes aktuell knapp 82 Millionen Euro.

Die PIM versprach Anlegern das erworbene Kundengold zu verwahren und damit zu handeln. So sollten höhere Renditen erzielt werden, als wenn die Anleger das Gold bei sich zuhause lagern würden. Das Gold sollte z.B. beim Sicherheitsdienstleister Loomis in Raunheim aufbewahrt werden. Eine solche Lagerung hat nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft jedoch womöglich nicht stattgefunden.

Im Raum steht der Vorwurf eines Schneeballsystems. Zahlungen an Altanleger sollen mit dem Geld der neu eingeworbenen Anleger erfolgt sein. Der tatsächliche Geschäftsbetrieb soll klein gewesen sein. Daneben soll den Anlegern Gold zu überhöhten Preisen statt versprochenem Börsenpreis verkauft worden sein.

Was müssen Anleger wissen?

Sollten sich die im Raum stehenden Vorwürfe bestätigen, reicht das sichergestellte Vermögen bei weitem nicht aus, um die Forderungen aller Anleger zu befriedigen. In diesem Fall droht eine Insolvenz der Gesellschaften4

Aus einem Insolvenzverfahren haben Anleger keine vollständige Befriedigung ihrer Ansprüche zu erwarten, so dass eine Prüfung von Ansprüchen gegen Dritte sinnvoll ist.

Folgende Ansprüche können geprüft werden:

  1. Ansprüche gegen Vermittler oder Berater.

Vermittler oder Berater haften für den entstandenen Schaden bei unzureichender Aufklärung über Risiken von Kapitalanlagen. Hier ist eine Prüfung jedes Einzelfalls unerlässlich. Da einem Vermittler oder Berater möglicherweise mehrere Geschädigte gegenüberstehen, kann sich ein schnelles Handeln lohnen.

  1. Ansprüche gegen die PIM und PGD

Ansprüche gegen die Gesellschaften sollten erst erwogen werden, wenn die Vermögenslage klar ist. Auf sichergestellte Werte durch die Staatsanwaltschaft kann möglicherweise mittels Arrestverfahren zugegriffen werden, um sich hier Ansprüche zu sichern. In einem Arrestverfahren gilt grundsätzlich, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Auch hier kann sich schnelles Handeln lohnen.

  1. Ansprüche gegen die handelnden Personen

Auch persönliche Ansprüche gegen die Geschäftsführung kommen grundsätzlich in Betracht. Je nach Fehlverhalten können auch diese haften. Hier gilt es insbesondere zu prüfen, ob solvente Anspruchsgegner bestehen, gegen die Ansprüche auch durchgesetzt werden können.

  1. Ansprüche gegen weitere Dritte

Grundsätzlich können Ansprüche gegen Dritte (z.B. Treuhänder, Wirtschaftsprüfer usw.) in Betracht kommen. Auch hier sollte eine Prüfung möglicher dritter Anspruchsgegner erfolgen.

  1. Insolvenzverfahren

Im Falle einer Insolvenz müssen Anleger ihre Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter bestmöglich wahren. Hier gilt es die in Betracht kommenden Ansprüche anzumelden und im Zweifel auch durchzusetzen.

Was können Anleger tun?

Anleger sollten sich fachkundigen anwaltlichen Rat einholen, um sich möglichst kurzfristig einen Überblick über die eigenen Möglichkeiten zu verschaffen.

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Simon Bender aus Oberursel in Hessen bietet allen Betroffenen eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer Möglichkeiten. Melden Sie sich unverbindlich bei der BENDER Rechtsanwaltskanzlei für eine kostenlose Erstberatung.

Rechtsanwalt Bender vertritt seit vielen Jahren Kapitalanleger in Beratungs-, Betrugs- und Insolvenzfällen, so zum Beispiel im Falle der BWF-Gold-Stiftung, P&R oder S&K.

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