OLG Koblenz hält Servicepauschale der Debeka Bausparkasse für unwirksam – Bausparkasse lässt sich verurteilen

Rechtsanwalt Simon Bender
25.02.20191039 Mal gelesen
Nach Auffassung des OLG Koblenz besteht kein Anspruch der Debeka Bausparkasse auf eine Servicepauschale - Bausparer können Erstattung fordern

In einem von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem OLG Koblenz (Az. 8 U 1084/18) hat der Senat im Termin am 22.02.2019 umfassend zu der Frage Stellung genommen, ob die von der Debeka Bausparkasse im Jahre 2017 über eine AGB-Änderung eingeführte jährliche Servicepauschale rechtmäßig ist oder nicht.

Der Senat vertrat (wie auch das LG Koblenz mit Urteil vom 29.11.2018, Az. 16 O 1337 in einem Parallelfall) die klare Auffassung, dass die als Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Widerspruchsprinzip eingeführte Servicepauschale wegen Verstoßes gegen § 307  Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Debeka Bauparkasse habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Pauschale.

Es handele sich um eine sogenannte Preisnebenabrede, die keine echte Gegenleistung zum Inhalt habe, sondern mit der allgemeine Betriebskosten und der Aufwand für eigene gesetzliche oder nebenvertragliche Pflichten auf den Kunden abgewälzt werden sollen. Vorliegend werde eine Vergütung unter anderem für die Verwaltung des Kollektivs und der einheitlichen Zuteilungsmasse erhoben. Diese Tätigkeit erfolge jedoch im Interesse und als gesetzliche und vertragliche Aufgabe der Bausparkasse und nicht als gesonderte Leistung für den Bausparer. Dass durch die Niedrigzinsphase ein erhöhter Kapitalbedarf bei der Bausparkasse bestehen möge, rechtfertige ebenfalls keine andere Bewertung, da das Risiko der Zinsänderung nach der Rechtsprechung des BGH der Bausparkasse zugewiesen sei.

Der Senat kündigte an, die Revision zum BGH zuzulassen, da es sich um eine Frage mit Grundsatzbedeutung handele.

Der Vertreter der Bausparkasse erklärte daraufhin, dass man in diesem Verfahren kein begründetes Urteil wünsche, so dass man in diesem Fall stattdessen wohl ein Urteil hinnehmen werde. Die Bausparkasse stellte daraufhin keinen Antrag auf Klageabweisung der Feststellung, dass kein Anspruch auf eine Servicepauschale besteht. Damit wird ein Versäumnisurteil ergehen, mit dem festgestellt wird, dass die Bausparkasse im Fall des von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertretenen Klägers keinen Anspruch auf eine Servicepauschale hat.

Was bedeutet dies für betroffene Bausparer?

Betroffene Bausparer sollten der zukünftigen Abbuchung der Servicepauschale vom Bausparkonto schriftlich widersprechen und bereits bezahlte oder abgebuchte Servicepauschalen von der Bausparkasse zurückfordern. Nach der Auffassung des OLG Koblenz besteht für erhobene Servicepauschalen kein Rechtsgrund, so dass diese zurückgefordert werden können. Bausparer sollten die möglicherweise nach Ablauf von drei Jahren mit Beginn zum Jahresende der Zahlung eintretende Verjährung beachten und ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen.

Gerne stehen wir betroffenen Bausparern zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.