P&R Insolvenzverfahren – Eigentum der Anleger an Containern - Strafanzeige

Belehrung der Deutsche Bank Bauspar AG fehlerhaft – Anlauf der Frist nicht klar definiert
27.07.2018150 Mal gelesen
P&R Insolvenz: Frage nach dem Eigentum und Aussonderungsrechten der Anleger.

Spätestens nach dem die Insolvenzverfahren über die P&R-Gesellschaften am 24. Juli 2018 offiziell eröffnet wurden und die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden können, werden sich viele geschädigte Anleger die Frage stellen, warum ihre Container eigentlich nicht auch ihnen gehören sollen und ob sie diese auch selbst verwalten können.

Bis zum 14. September 2018 können die P&R-Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Dabei stellt sich schon die Frage, ob nur die ausstehenden Mietzahlungen als Forderung angemeldet werden können oder ob die Anleger auch Aussonderungsrechte an "ihren" Container haben. "Die Eigentumsfrage ist für die Anleger von Bedeutung. Ohne eine Zuordnung an einen Anleger fließen die Mieteinnahmen in die Insolvenzmasse ein und kommen allen Anlegern zugute. Lässt sich das Eigentum nachweislich einem Anleger zuordnen, hätte er auch einen Anspruch auf die Einnahmen aus der Containervermietung. Das kann einen erheblichen Unterschied ausmachen", sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.

Ein Aussonderungsrecht haben die Anleger nur, wenn sie Eigentümer der in den Kauf- und Überlassungsverträgen bezeichneten Container geworden sind. Dazu müssen die Container hinreichend individualisiert werden. Das geschieht über die Registrierung des sog. "Eigentümer- oder Operatorcodes", die von der Organisation B.I.C. (Bureau International et du Transport Intermodal, Paris) nach einer internationalen Norm vergeben werden. Zugeteilte Codes sind im offiziellen Register der Eigentümer-Codes des B.I.C. aufgeführt. Diese Codes wurden den Anlegern nur mitgeteilt, wenn sie ein entsprechendes Zertifikat bei P&R anforderten. Rechtsanwalt Buerger: "Wir haben die Eigentumszertifikate unserer Mandanten geprüft und dabei sogleich feststellen müssen, dass die entscheidende siebte Zahl, bei der es sich um die sog. Prüfziffer handelt, in allen Zertifikaten fehlt. Es ist allerdings möglich, diese Zahl zu ermitteln und dann auch den Standort des Containers zu bestimmen."

Bei der Überprüfung ergab sich auch, dass hinter der Codierung nicht immer die vom Anleger gekauften Container steckten. Statt um große handelte es sich beispielsweise um kleine Container, statt um neue Boxen um gebrauchte. In anderen Fällen ergab sich aber auch eine Übereinstimmung zwischen Kaufvertrag und Container. "Außerdem machten wir ausfindig, dass alle in den Zertifikaten genannten Container aktuell noch existieren", so Rechtsanwalt Buerger.

Wenn der Container also real existiert, vermietet und hinreichend individualisiert ist, spricht im Grunde genommen nichts gegen das Aussonderungsrecht des Anlegers. Die im Verwaltungsvertrag verabredete Abtretung der Verwaltung der Container an P&R dürfte hinfällig geworden sein, da die Investoren schon seit Monaten nicht mehr die garantierten Mietzahlungen erhalten.

In dem Fall eines berechtigten Aussonderungsinteresses muss der Investor seine Container nicht einmal "irgendwo auf der Welt" abholen, es genügt, dass ihm seine derzeitigen Vertragspartner von dem Insolvenzverwalter genannt werden, mit denen die P & R die Miet- und Agenturverhältnisse geschlossen hat, sodass der Investor einen neuen Verwalter bestellen kann und dieser zukünftig die Verwaltung seiner Boxen für ihn übernimmt. Rechtsanwalt Buerger: "Eine solche Möglichkeit halten wir nicht für ausgeschlossen, wenn sich diese Chance vermutlich auch nur für wenige Investoren ergeben wird." Daher sollten unseres Erachtens die angekündigten "vorausgefüllten" Anmeldungsformulare für die Gläubigerforderungen auch nicht in jedem Fall ohne vorherige Prüfung denkbarer Ansprüche bestätigt und zurückgeschickt werden.

 

Strafanzeige gegen P&R-Verantwortliche

 

Investoren, die über Eigentumszertifikate verfügen, sich bei der Recherche über die Containercodierung aber herausgestellt hat, dass die technischen Details der Container nicht den Angaben im Kaufangebot entsprechen, sollten sich darüber Gedanken machen, ob sie nicht Strafanzeige wegen Betrugs gegen die noch lebenden Verantwortlichen der P & R  erstatten wollen. Ein noch lebender  Unterzeichner der Eigentumszertifikate, die P & R dem Investor ausgestellt hat, und in dem eine ordnungsgemäße Registrierung der Container bei der B.I.C. bestätigt wird, hat sich wohl eines Anfangsverdachts ausgesetzt, den Kunden wissentlich betrogen zu haben, wenn der registrierte Container hinsichtlich Alter und technischer Details nicht mit dem übereinstimmt, der ihm nach dem Angebot zum Kaufvertrag von P & R verkauft wurde.

"Gerne sind wir bei der Recherche und der Strafanzeige für Sie da", so Rechtsanwalt Buerger.

 

Mehr Informationen: http://www.anwalt4you.net/pr-containerinvestments