Falschberatung zu Kapitalanlagen trotz Risikohinweise im Zeichnungsschein

Anlegerrecht Investor
28.04.201719 Mal gelesen
Risikohinweise im Zeichnungsschein verhindert grundsätzlich nicht das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Falschberatung.

Läuft eine Anlage wie z.B. eine atypisch stille Beteiligung nicht wie erwünscht und nicht gemäß der Beratung weiß der Anleger in aller Regel ob und zu welchen wesentlichen Punkten er fehlerhaft beraten wurde.

Im Gegensatz hierzu könnte er z.B. im Zeichnungsschein entdecken, dass es dort für ihn negative Risikohinweise gibt und er den Zeichnungsschein ja unterschrieben hat.

Der BGH entschied, dass ein Anleger nicht grob fahrlässig handelt, wenn er die Risikohinweise im Zeichnungsschein nicht liest -Urteil vom 23.3.2017, III ZR 93/16. Bei der Frage der groben Fahrlässigkeit ging es konkret um die Verjährungsfrage, da bei §199 BGB die grobe Fahrlässigkeit relevant ist.

In der Beratung wurde die Beteiligung als risikolos und sicher dargestellt. Dies stand im Gegensatz zu den Risikohinweisen im Zeichnungsschein.

Der BGH hat entschieden, dass der Anleger erwarten kann, dass er alle notwendigen, d.h. die relevanten Informationen durch die Beratung erhält und deshalb ihm nicht vorgeworfen werden kann, wenn er die Risikohinweise z.B. im Zeichnungsschein nicht gelesen hat oder die Aussagen des Beraters anhand des Zeichungsscheins nicht überprüft. Anders ausgedrückt heißt dies, dass der Anleger auf die Aussagen des Beraters in der Beratung vertrauen darf.

Der Anleger hat jedoch ein Verschulden wenn die Risikohinweise im Zeichnungsschein deutlich gestaltet sind, d.h. die Hinweise "ins Auge springen" oder wenn der Berater den Anleger auffordert die Hinweise zu lesen. 

Als Fazit bleibt festzustellen, dass wenn der Anleger auf die Beratung vertrauen darf, dann grundsätzlich die 10-jährige Verjährungsfrist maßgebend ist und andererseits sind für einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung die konkreten Umstände maßgebend. Damit ist natürlich immer die Frage verbunden welche Partei für welche Umstände die Darlegungs- und Beweislast hat.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.