Gesetzesänderung rettet rückwirkend fehlerhafte körperschaftssteuerliche Organschaften

Gesetzesänderung rettet rückwirkend fehlerhafte körperschaftssteuerliche Organschaften
08.02.2013569 Mal gelesen
Zum 02.02.2013 wurde das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts verabschiedet: Fehlerhafte Gewinnabführungsverträge, bei denen GmbHs als Organgesellschaft operieren, können nun rückwirkend geheilt werden.

Das Fehlen einer schriftlichen Einbeziehung des § 302 AktG in Gewinnabführungsverträge, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen wurden, kann nun unter folgenden Bedingungen geheilt werden: die Verluste müssen tatsächlich übernommen werden, der Gewinnabführungsvertrag muss wirksam abgeschlossen sein und der von der Neuregelung verlangte Inhalt muss nachträglich bis spätestens 31.12.2014 in den Gewinnabführungsvertrag aufgenommen werden.

Unklare Rechtslage nun beseitigt

Die alte unklare Gesetzgebung wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) so interpretiert, dass die fehlende oder ungenügende Einbeziehung des § 302 AktG in Gewinnabführungsverträgen zur steuerlichen Unwirksamkeit der Gewinnabführungsverträge führte. Der dadurch entstandene Steuerschaden bewegte sich bei vielen Unternehmen im Bereich mehrerer Millionen Euro. Trotz einer massiven Gegenmeinung aus Literatur und Rechtsprechung verwehrte der BFH solchen Organschaften die steuerliche Anerkennung, wenn die Einbeziehung nicht ausdrücklich in der vom BFH geforderten Weise im Gewinnabführungsvertrag stand. Dies obwohl die Verluste der Organgesellschaften vom Organträger zivilrechtlich zu tragen waren. Nach mehreren Anläufen sah sich der Gesetzgeber nun endlich veranlasst, Klarheit zugunsten der Steuerpflichtigen zu schaffen.

Neue Regelung gilt auch rückwirkend

Viele Geschädigte haben auf Grundlage der bisherigen Praxis Klage vor dem Finanzgericht und dem BFH erhoben und verloren. Befindet sich die Klage aber aktuell bei einem Finanzgericht oder in der Revision beim BFH, muss die neue rückwirkende Rechtslage berücksichtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden werden.

Problematischer stellt sich jedoch die Situation dar, wenn eine gerichtliche Entscheidung bereits ergangen ist, die Revision jedoch nicht zugelassen wurde. Der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde führt hier voraussichtlich nicht zum Ziel, da der Bundesfinanzhof die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung gerade nicht prüft. Die Gesetzesänderung bleibt daher in der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bedeutung. Es gilt der Grundsatz, dass nur die explizit im Gesetz genannten Revisionsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg führen können; die Unrichtigkeit eines Urteils gehört nicht hierzu. Der Kläger wird daher nicht zur Revision zugelassen werden, obwohl er in der Sache, selbst nach Auffassung des BFH, Recht hat. Das klingt paradox, entspricht aber der ständigen Rechtsprechung. Es ist daher gerade jetzt wichtig, die richtigen Schritte einzuleiten, um das Verfahren doch noch für sich zu entscheiden und die Anerkennung der körperschaftssteuerlichen Organschaft, auch für die Vergangenheit, zu erlangen. Da dies vom Einzelfall abhängt, ist hier dringend Rat von einem mit diesem Sachverhalt erfahrenen Rechtsanwalt einzuholen. Untätig zu bleiben wäre ebenso fatal, wie das Falsche zu unternehmen.

Unbedingt Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einholen

Zusammenfassend ist festzuhalten: Das neue Gesetz beseitigt die allgemein als falsch erachtete Rechtsprechung des BFH in Bezug auf die formalen Anforderungen an Gewinnabführungsverträge. Gewinnabführungsverträge müssen in Zukunft eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Fassung des § 302 AktG beinhalten. Auch Altverträge können von dieser Neureglung profitieren. Entscheidend ist jedoch ein auf jeden Einzelfall angepasstes Vorgehen. Es wird unbedingt empfohlen sich durch einen in der Materie versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

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