Dieselverfahren beim BGH wegen VW EA 897 "Aufheizstrategie", Rechte?

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02.03.2022379 Mal gelesen
BGH Dieselverfahren AZ: VII ZR 209/20, Volkswagen AG und AUDI AG, EA 897, "Aufheizstrategie"

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Im Diesel-Abgasskandal betreffend des Motors EA897 wird mit Spannung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes am 05.05.2022 abgewartet, AZ: VII ZR 209/20.

Verhandlungstermin ist hierbei am 5. Mai 2022, 9:00 Uhr.

Insoweit hatte das Oberlandesgericht Oldenburg,  Urteil vom 16. Oktober 2020 - 11 U 2/20, die Volkswagen AG bereits auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen, also wegen Abgasmanipulation, verurteilt. Hiergegen hat die VW AG Revision zum BGH eingelegt.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes wird hierbei entscheiden, ob dem Besitzer eines VW Touareg V6 TDI Bluemotion Technology 3.0 TDI (Euro 6)  Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen gegenüber der VW AG wegen dem Vorwurfs der Abgasmanipulation zustehen.

Es geht hier insoweit um ein von der Volkswagen AG hergestelltes Fahrzeug mit dem Motors des Typs EA 897.

Der Kläger erwarb im September 2014 einen von der Volkswagen AG hergestellten Pkw VW Touareg V6 TDI Bluemotion Technology 3.0 TDI (Euro 6) als Neufahrzeug zum Preis von 56.990 ?. Das Fahrzeug ist mit einem von der - hier nicht beklagten - AUDI AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 897 ausgestattet. 

Das Fahrzeug unterlag einem im Dezember 2017 erlassenen verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Nach den Feststellungen des KBA enthält das Motorsteuerungsgerät unter anderem in Form der von ihm so bezeichneten Strategie A eine unzulässige Abschalteinrichtung ("Aufheizstrategie"), die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert sei. 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte die VW AG gemäß §§ 826, 31 BGB verurteilt.

Das Oberlandesgericht kam zum Schluss, dass die VW AG vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat. Das Oberlandesgericht stellt insoweit fest, dass die VW AG das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und so in den Verkehr gebracht habe. Der Motor habe ausweislich der Beurteilung des KBA, an die das Berufungsgericht gebunden sei, eine solche unzulässige Abschalteinrichtung jedenfalls in Form der "Aufheizstrategie" enthalten. Der Einbau der so manipulierten Motorsteuerungssoftware im Fahrzeug des Klägers sei mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt, so die Ausführungen des Oberlandesgerichtes.

Das Oberlandesgericht geht ich hier insoweit aus, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software  zumindest mit der Kenntnis und Billigung von VW getroffen sowie jahrelang umgesetzt worden sei. Der Kläger habe hierzu ausreichend vorgetragen, während die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei. 

Erst kürzlich, am 16.12.2021, erlitt auch die Audi AG eine herbe Niederlage vor dem Bundesgerichtshof.

Es geht um die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2021, Aktenzeichen VII ZR 389/21. Dem Sachverhalt lag dort ein Audi A6 3.0 TDI, den der Kläger 2017 als Gebrauchtwagen gekauft und über ein Darlehen finanziert hatte, zu Grunde. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über die Abgasnorm Euro 6, es handelt sich um einen 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 897.

Drohende Verjährung zum 31.12.2022
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser, sollten Besitzer von betroffenen VW- und Audifahrzeugen (Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamt oder Angebot eines Software-Updates von AUDI und VW) sich so schnell wie möglich von einer spezialisierten Anwaltskanzlei beraten lassen.

Nachdem im Jahr 2019 der AUDI-Dieselskandal publik geworden ist, könnten zum 31.12.2022 etwaige bestehende Schadensersatzansprüche verjähren. Hierbei ist nämlich die kenntnisabhängige 3-jährige Regelverjährungsfrist zu beachten.

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