Rückschlag für Anleger geschlossener Immobilienfonds: Anwendbarkeit der Grundsätze über die „fehlerhafte Gesellschaft“ nun auch vom EuGH bestätigt

Aktien Fonds Anlegerschutz
21.05.20101880 Mal gelesen
 
Die Rechtsprechung des BGH bezüglich der Rückabwicklung von Kapitalanlagen - in Form eines Beitritts in geschlossene Immobilienfonds - nach wirksamen Verbraucherwiderruf wurde nun auch vom EuGH mit Urteil vom 15.04.210 bestätigt, mit der Folge, dass eine Rückabwicklung der widerrufenen Verträge nach den Grundsätze über die "fehlerhafte Gesellschaft" zu erfolgen hat.
 
Dies bedeutet für die Anleger, dass sie im Zweifelsfall nicht die ihrerseits geleisteten Einlagen zurückbekommen, sondern lediglich eine Abfindung verlangt werden kann. Die Höhe der Abfindung richtet sich dabei nach dem Wert der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt des Widerrufs. D.h. für den Anleger, dass er insbesondere auch an den Verlusten der Gesellschaft teilnimmt.
 
Als Begründung wird  - sowohl vom BGH, als auch vom EuGH - angeführt, der Verbraucherschutz gelte nicht absolut. Die Regeln über die "fehlerhafte Gesellschaft" sorge für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten. Dies bedeutet für den Anleger, dass insbesondere das Totalverlustrisiko auf ihn abgewälzt werden kann und ein Widerruf eben nicht bewirkt, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückgewährt werden müssen, wie dies das Bürgerliche Gesetzbuch in § 346 Abs. 1 ausdrücklich vorsieht.  
 
Diese Entscheidung schützt zwar die anderen am Immobilienfonds beteiligten Verbraucher, bedeutet aber im Einzelfall für den betroffenen Anleger, dass er sich bezüglich des sich aus dem Differenzbetrag zwischen der erbrachter Gesellschaftereinlagen und Abfindungsbetrag ergebenen Schadens an den Initiator des Immobilienfonds wenden muss. Solche Schadensersatzansprüche des Gesellschafters lassen sich mit einer fehlerhaften Beratung begründen. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Entstehen des Anspruchs und nicht bereits zum Zeitpunkt des Beitritts. Da ein Vermögensschaden frühestens mit dem Widerruf entsteht, hat der Anleger dann gut 3 Jahre Zeit, seinen Anspruch gegen den Initiator geltend zu machen.
 
Auf jeden Fall, sollten Sie sich als Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds umfassend beraten lassen. Als Anlegerschutzkanzlei möchten wir, dass geschädigte Kapitalanleger zu Ihrem guten Recht kommen und Ersatz aller erlittenen Schäden erhalten. Gerne stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema "Kapitalanlegerschutz" zur Verfügung. Fragen zum Kapitalanlagerecht beantwortet Ihnen Rechtsanwältin Bettina Batrinu