Oftmals wurden bei der Vermittlung von Medienfonds von den Anlageberatern die Provisionen nicht offen gelegt, welche die Berater von den Initiatoren erhalten haben. Dies stellt eine Aufklärungspflichtverletzung dar, die nach den Kick-Back-Urteilen des Bundesgerichtshof zur Rückabwicklung der Kapitalanlage berechtigt.
Die verschwiegenen Rückvergütungen sind dabei auch nicht mit den sog. Ausgabeaufschlägen, welche die Anleger an die Kapitalanlagegesellschaften zahlten, zu verwechseln. Oftmals werden die Ausgabeaufschläge aber dazu verwandt, die Kick-Back-Zahlungen der Initiatoren an den Vertrieb zu finanzieren.
Die Offenlegung der Rückvergütungen kann auch nicht dadurch erfolgen, dass etwa im Emissionsprospekt diese Rückvergütungen als Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind.
Da der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend darüber entschieden hat, ob die Kick - Back - Rechtsprechung auch auf freie Anlageberater, und nicht nur auf Bankberater anwendbar ist, sollten Anleger aktiv werden und Schadensersatzansprüche im Falle von verschwiegenen Rückvergütungen unverzüglich gerichtlich geltend machen; auch um Verjährungsfrist - etwa zum 31.12.2009 - zu hemmen.
Für eine entsprechende Beratung stehe ich Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt, Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht"
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
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