Laurèl GmbH darf sich im Schutzschirmverfahren sanieren

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18.11.2016226 Mal gelesen
Das Amtsgericht München hat dem Antrag einer Sanierung in Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren am 18.11.2016 zugestimmt. Nun hat die Laurèl GmbH 3 Monate Zeit, einen entsprechenden Insolvenzplan vorzulegen.

Das Modeunternehmen Laurèl lud zum 14.11.2016 zur zweiten Gläubigerversammlung, nachdem in der ersten Versammlung am 17.10.2016 keine beschlussfähige Mehrheit für die Restrukturierungspläne des in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmens zustande kam. Nachdem die chinesische Modefirma Shenzhen Oriental Fashion Asset Management Co. Ltd. die Investitionsverhandlungen kurzfristig abgebrochen hat, wurde die zweite Gläubigerversammlung am 14.11.2016 abgesagt und angekündigt, man werde unverzüglich Insolvenzantrag stellen.


Im sog. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ist den Gläubigern ein Zugriff auf das Vermögen des Antragstellers verwehrt. Auch bleibt es dem Antragsteller möglich, über das Unternehmensvermögen zu verfügen. Für die Dauer des Schutzschirmverfahrens wird für den Antragsteller ein von ihm vorgeschlagener vorläufiger Sachwalter bestellt. Schlecht für die Gläubiger: die Erstellung eines Sanierungskonzepts und das Schutzschirmverfahren selbst verursachen im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren zusätzliche kosten, sodass dem Unternehmen im weiteren Verlauf weniger finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

 

"Diesen  3-monatigen Zeitraum sollten Anleihegläubiger jedoch nicht ungenutzt verstreichen lassen.", so der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden. Bereits im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens sollten sich Anleihegläubiger bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche aus Berater- und Prospekthaftung von fachlich qualifizierten Anwälten beraten lassen. Viele Banken und Berater vermitteln hochriskante Anlageformen, ohne gebührend auf Verlustrisiken der Anlagen und die Interessen der Beratungssuchenden einzugehen. In vielen Beratungsgesprächen ist vielmehr nur von den "hohen Gewinnchancen" und einer "sicheren Geldanlage" die Rede. Oft werden falsche oder unvollständige Prospekte in den Beratungen verwendet. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen stellt oft die einzige Möglichkeit dar, den drohenden Vermögensverlust doch noch auszugleichen.

 

Anleihegläubiger sollten zudem die Durchsetzung ihrer Interessen bündeln, um Einfluss auf die Entscheidungen im Eröffnungsverfahren nehmen zu können. Johannes von Rüden sagt: "Man sollte hier das Feld nicht anderen Gläubigergruppen wie den Banken überlassen."