Einfach strukturierte Zinsswaps: Ihre Chancen nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14 -

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12.10.2016230 Mal gelesen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Grundsatzurteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 - entschieden, dass eine Verpflichtung der beratenden Bank zur Offenlegung von schwerwiegenden Interessenkonflikten grundsätzlich auch dann besteht, wenn ein einfach strukturierter Zinsswap vorliegt.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Grundsatzurteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 - entschieden, dass eine Verpflichtung der beratenden Bank zur Offenlegung von schwerwiegenden Interessenkonflikten grundsätzlich auch dann besteht, wenn ein einfach strukturierter Zinsswap vorliegt. Die Frage der Komplexität des Swap-Vertrages sei kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet. Der schwerwiegende Interessenkonflikt, über den aufzuklären ist, folge allein aus dem Umstand, dass der Kunde mit dem Einpreisen der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Geschäfts nicht rechnen müsse (BGH, Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 -, Rz. 39).

Eine solche Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert bestehe nur dann nicht, wenn der Zinsswap der Absicherung gegenläufiger Zins- und Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften diene. In der Praxis bestand lange Unsicherheit darüber, wann von einem konnexen Grundgeschäft ausgegangen werden kann, wobei zumindest Teilkonnexität ausreichen sollte.

Dieser Frage ist nunmehr der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nachgegangen und hat in seinem Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14 - die Anforderungen an ein konnexes Grundgeschäfts näher konkretisiert.

Danach müsse über den in der Einpreisung des anfänglichen negativen Marktwertes liegenden schwerwiegenden Interessenkonflikt ausnahmsweise nicht aufgeklärt werden, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich darum gehe, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern. Ausgangs- und Bezugspunkt müsse dabei ein bei der beratenden Bank unterhaltener, bestehender oder zeitgleich abgeschlossener Darlehensvertrag und dessen Bedingungen sein. Der Bezugsbetrag des Zinsswaps muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta des Darlehensvertrages als konnexem Grundgeschäft entsprechen oder darf sie jedenfalls nicht übersteigen. Bei variabel verzinslichen Darlehen muss die Laufzeit des Zinsswap-Vertrages der des Darlehensvertrages und bei Festzinsdarlehen die Laufzeit des Zinsswap-Vertrages der der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank aus dem Zinsswap-Vertrag müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken decken.

Es bedarf also der Prüfung im konkreten Einzelfall, ob von einem konnexen Grundgeschäft auszugehen ist. Liegt kein konnexes Grundgeschäft vor, schuldet die Bank auch bei einfach strukturierten Zinsswaps grundsätzlich eine Offenlegung des anfänglich einstrukturierten negativen Marktwertes.

Wer einen derartigen einfach strukturierten Zinsswap abgeschlossen hat, sollte in jedem Fall anhand dieser konkretisierenden Rechtsprechung prüfen lassen, ob Ansatzpunkte für eine Schadensersatzverpflichtung der Bank gegeben sind.  

HAHN Rechtsanwälte bietet unter anderem ein unverbindliches Erstgespräch unter 0421-246850 an. Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann.