Über Provisionen nicht aufgeklärt: TARGOBANK vergleicht sich mit Anleger

Über Provisionen nicht aufgeklärt: TARGOBANK vergleicht sich mit Anleger
31.08.2016197 Mal gelesen
Der KickBack-Joker zieht regelmäßig: TARGOBANK hätte Anleger über Provisionen aufklären müssen.

Bis zum OLG, dann verließ die TARGOBANK im Verfahren um eine fehlerhafte Anlageberatung wohl etwas der Mut. Wohl auch um eine im Ausgang absehbare BGH-Entscheidung zu verhindern ging die Düsseldorfer Bank jetzt einen Vergleich ein - und das obwohl die erste Instanz und auch die Berufungsinstanz den Vorwurf einer fehlerhaften Anlageberatung eigentlich vom Tisch gewischt hatten. Strittig war lediglich noch eine Verjährungsfrage.

Der Kläger ging auf Empfehlung der TARGOBANK über eine Treuhandkommanditistin eine Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds in Höhe von 40.000 Euro zuzüglich 4% Agio ein. Da sich die Anlage nicht wie im Beratungsgespräch geradezu garantiert entwickelte und der Anleger sich falsch beraten fühlte, klagte er vor dem LG wegen fehlerhafter Anlagenberatung auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 BGB.

Das LG wies die Klage ab, Ob eine Pflichtverletzung bezüglich der Anlagenberatung vorliegen könnte, sei nicht bewiesen. Allerdings blieb noch der Verdacht gezahlter Innenprovisionen - so genannter KickBacks offen. Allerdings sei dieser nach Meinung der Berufungsinstanz verjährt.

Alles gut für die TARGOBANK? "Eher nicht", kann auch Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen die Entscheidung des Gerichtes, die Bank zu einem Vergleich zu bewegen, nachvollziehen. Buerger: "Der Bundesgerichtshof vertritt die verbraucherfreundliche Auffassung, dass der Termin zur Verjährung von der Kenntnis des Klägers über die gezahlten Rückvergütungen abhänge und demnach noch keine Verjährung eingetreten sein könnte. Die Kenntnis wäre aber von der TARGOBANK dazulegen und zu beweisen gewesen. Das OLG Hamm deutete in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Änderung der Rechtsprechung des BGH an, nämlich dass die Anforderungen des BGH für die Darlegungs- und Beweislast  hinsichtlich der Kenntnis zukünftig höheren Anforderungen unterliegen und ein einfaches Vorbringen diesbezüglich nicht ausreichen dürfte."

Dem Vergleich folgend zahlt die TARGOBANK dem Kläger die Hälfte des Betrages der Anlage aus. Alle Ansprüche hieraus sind für beide Parteien damit erloschen und die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

OLG Hamm, I-31 U 118/15, 14.08.2016