Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II: Schadensersatzansprüche der Anleger

Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II: Schadensersatzansprüche der Anleger
18.08.2016409 Mal gelesen
Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II enttäuschend. Noch haben sie die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund 182 Millionen US-Dollar sammelte der im Februar 2007 aufgelegte Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II bei den Anlegern ein. Diese konnten sich mit einer Mindestsumme von 10.000 US-Dollar beteiligen. Das Geld investierte die Fondsgesellschaft in die sechs Containerschiffe MS Annina Schulte, MS Valentine Schulte, MS Memphis, MS Chicago, MS Lloyd Don Carlos und MS Lloyd Don Giovanni. Trotz der Streuung auf sechs Schiffe konnte der Dachfonds die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen; die prognostizierten Ausschüttungen wurden nicht erreicht.

Ein Grund für das enttäuschende Abschneiden ist die Krise der Containerschifffahrt, die nach der Finanzkrise 2008 einsetzte und etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten brachte. Ein Ende dieser Krise ist nach wie vor nicht absehbar. Zuletzt notierte der Kurs für den Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II bei der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch bei 4 Prozent (Stand 05.08.2016). Enttäuschte Anleger, die nicht mehr an eine positive Wende glauben, können finanzielle Verluste abwenden und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört aber auch die umfassende Aufklärung über die Risiken. Dazu zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, Wechselkursverluste und insbesondere auch die Möglichkeit des Totalverlusts des investierten Geldes. Erfahrungsgemäß wurden diese Risiken aber oft verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Eine derartige Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch über ihre teilweise hohen Provisionen aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/lloyd-fonds-ag.html