Bundesregierung beschränkt Widerrufsmöglichkeit bei Darlehensverträgen bis zum 21. Juni 2016

Bundesregierung beschränkt Widerrufsmöglichkeit bei Darlehensverträgen bis zum 21. Juni 2016
28.01.2016115 Mal gelesen
Das Widerrufrecht bei Kreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 30. Juni 2010 geschlossen worden sind, erlischt zum 21. Juni 2016.

Für diese Verträge gilt nun: Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.

Bisher galt folgendes: Wenn die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht oder wenn sie unterlassen wurde, stand dem Verbraucher ein unbeschränktes Widerrufsrecht für alle Darlehensverträge zu, die nach dem 1. November 2002 abgeschlossen worden sind. Ein erfolgreicher Widerruf bringe laut Anwalt Hahn einen erheblichen Zinsvorteil und lasse die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. "Der Verbraucher kann bei Abschluss eines neuen Darlehensvertrages von den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren" sagt Hahn.

"Die Bundesregierung ist bei der Beschränkung des Widerrufsrecht der Bankenlobby gefolgt und auch die SPD-Fraktion ist jetzt eingeknickt", meint Anwalt Hahn. "Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Widerrufsrechts empfehlen wir allen Darlehensnehmern, ihre Verträge nunmehr sehr zeitnah durch einen versierten Fachanwalt auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung prüfen zu lassen. Im Falle der Widerruflichkeit des Darlehensvertrages müsste der Widerruf durch den Verbraucher dann noch innerhalb der Ausschlussfrist erklärt werden. Insofern ist jetzt Eile geboten", so Hahn.

Allen betroffenen Verbrauchern bietet HAHN Rechtsanwälte eine kostenfreie Prüfung ihrer Immobiliendarlehensverträge auf Widerrufsmöglichkeiten an. Die Kanzlei hat schon mehr als 1.500 Kreditverträge überprüft. Bei rund 80 Prozent aller Fälle wurde eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung festgestellt und dem Verbraucher zum Widerruf des Darlehensvertrages geraten. Betroffene Verbraucher können ihre Anfrage über die Homepage der Kanzlei per E-Mail stellen - möglichst mit Darlehensvertrag und Widerrufsbelehrung. Im Übrigen können Sie sich im Rahmen unserer aktuellen Veranstaltungsreihe "Widerruf von Immobiliendarlehen", die in elf Städten von Mitte Februar bis Ende März 2016 stattfindet, über Ihre Chancen informieren.

Mehr Informationen: http://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen

 

Kanzleikontakt:

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB                        

RA Peter Hahn

Valentinskamp 70
Hamburg
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Zum Kanzleiprofil:

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.