Der Sachverhalt der Entscheidung
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurden dem Kläger von dem Anlageberater der Bank die Fondsanteile an den HT Flottenfonds II und III empfohlen. Die Anlageberatungen fanden in den Jahren 2003 und 2004 statt.
Der Kläger sah sich vom Anlageberater hinsichtlich der Risiken des Fonds als unzureichend beraten an. Ferner wurde dem Kläger nicht mitgeteilt, in welcher konkreten Höhe die Bank eine Vermittlungsprovision erhalten hat. Der Kläger ging davon aus, dass über das sogenannte Agio hinaus keine weiteren Provisionszahlungen an die Bank geflossen sind. Tatsächlich waren die an die Bank geflossenen Provisionen allerdings höher.
Die Bank hatte in dem Prozess dagegen vorgetragen, dass sie den Anleger richtig und vollständig beraten habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat der Klage des Klägers vollumfänglich stattgegeben.
Das Gericht stützt das Urteil auf die fehlende Aufklärung über Provisionen. Das Gericht stellt richtiger Weise fest, dass die Angaben im Prospekt hinsichtlich der Gesamthöhe der an diverse Vertriebe und Banken fließenden Provisionen zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Anlegers nicht ausreichen. Vielmehr muss die Bank (dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) über die konkrete Höhe der ihr zugeflossenen Provisionen aufklären bzw. keine von den tatsächlich zugeflossenen Provisionen abweichenden Angaben tätigen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.
Fazit
Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger, da das Gericht feststellt, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Bank nur unvollständig über den Zufluss von Provisionen aufklärt. Des Weiteren setzt das Landgericht Frankfurt a.M. in konsequenter Weise die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um.