Laurèl GmbH Anleihe:

Laurèl GmbH Anleihe:
02.09.2015243 Mal gelesen
Erste Anleihegläubigerversammlung nicht beschlussfähig

Am Montag fand in Aschheim die Versammlung der Anleihegläubiger der Laurèl Anleihe 2012/2017 (WKN: A1RE5T / ISIN: DE000A1RE5T8) statt, zu der die Gesellschaft eingeladen hatte. Vom ausstehenden Kapital waren 19,5% anwesend. Damit war die Versammlung nicht beschlussfähig, denn nach dem Schuldverschreibungsgesetz müssen bei der ersten Gläubigerversammlung mindestens 50% des Kapitals anwesend sein.

Herr Rechtsanwalt Dr. Greger war bei der Versammlung für die von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretenen Anleihegläubiger persönlich anwesend. Die Gesellschaft will im Oktober eine zweite Versammlung einberufen, um dort über das von ihr bereits vorgestellte Sanierungskonzept abstimmen zu lassen. Bei dieser Versammlung reichen dann 25% des ausstehenden Kapitals zur Beschlussfähigkeit.

Dieses Konzept, das eine weitreichende Beschneidung der Interessen der Anleihegläubiger vorsieht, sollte in der vorliegenden Form nicht akzeptiert werden. Änderungen sind dringend nötig! Die Sanierung hat nicht ausschließlich auf dem Rücken der Anleihegläubiger zu erfolgen; auch die Eigentümer der Gesellschaft müssen sich an der Sanierung beteiligen. Zudem sind den Anleihegläubigern weitreichende Sicherheiten zu stellen, die ihren Namen auch verdienen.

Das von der Gesellschaft vorgestellte Konzept erscheint nicht tragfähig und wird wohl zu einem erheblichen Verlust auf Seiten der Anleihegläubiger führen. Folgende Fragen wird die Gesellschaft und ihre Führung persönlich unter Nachweis beantworten müssen:

1. Wie wurden die Gelder der Anleihegläubiger verwendet? 20 Mio. EUR wurden seit 2012 vernichtet!
2. Welche Nachweise gibt es hierzu?
3. Wie soll in Zukunft Geld verdient werden?
4. Das IDW S 6 Gutachten ist vorzulegen!
5. Das Gutachten ist im Hinblick auf die günstige Fortführungsprognose kritisch zu hinterfragen.
6. Ist die Geschäftsführung so kompetent wie sie sich darstellt, denn offensichtlich wird kein Geld verdient.

Die Kanzlei Dr. Greger empfiehlt allen Anleihegläubigern ihr Stimmrecht auf der zweiten Versammlung wahrzunehmen, um so ihre Rechte zu sichern und die Gesellschaft zu zwingen, auf die Anleihegläubiger zuzugehen. Eine persönliche Anwesenheit ist hierzu nicht notwendig. Herr Rechtsanwalt Dr. Greger vertritt ausschließlich die Interessen der Anleihegläubiger.

Sie können sich hierzu kostenlos auf der Internetseite der Kanzlei Dr. Greger & Collegen unter www.dr-greger.de/kontakt/beratung-fuer-anleger registrieren.