Resch Rechtsanwälte: POC Fonds - Kammergericht urteilt für Anleger!

Resch Rechtsanwälte: POC Fonds - Kammergericht urteilt für Anleger!
13.08.2015147 Mal gelesen
Das Landgericht Berlin hat der Klage eines Kommanditisten der POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG und der POC Growth 2 GmbH & Co. KG stattgegeben. Die Fondsgesellschaften wurden zur Herausgabe der Liste der Treuhandkommanditisten verurteilt...

Mit Hinweisbeschluss nach § 522 ZP hat das Kammergerichtdargelegt, dass die Berufung der POC kein Erfolg haben wird.

Die POC hatte lange dagegen gekämpft, die Kommunikation unter den Anlegern ermöglichen zu müssen und auf das angebliche Bedürfnis der Anleger nach Anonymität verwiesen. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch bereits in ständiger Rechtsprechung (z. B. BGH, II ZR 134/11) ausdrücklich festgestellt, dass es bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft selbstverständlich das Recht jedes einzelnen Gesellschafters ist, seine Vertragspartner und Mitgesellschafter zu kennen. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem.

Wie wichtig eine Kommunikation der Anleger untereinander sein kann, wird gerade vor dem Hintergrund der Rückzahlungsforderungen der POC deutlich. Da in einigen der Gesellschaftsverträge der POC Fonds die Geschäftsführung zur Aufnahme von Beschlussanträgen in die Tagesordnung nur verpflichtet ist, wenn 15%, bzw. 20% der gesamten Kapitaleinlage dieses beantragen, ist eine Abstimmung der Anleger im Vorfeld der Versammlungen unabdingbar. "Diese Regelungen dienen offensichtlich nur dem Schutz der Geschäftsführung vor unliebsamer Einflussnahme der Treuhandkommanditisten", beurteilt Rechtsanwalt Manfred Resch diese Gestaltung im Gesellschaftsvertrag.

Resch Rechtsanwälte versucht die Interessen der POC Anleger zu bündeln und für die notwendige Transparenz zu sorgen Alle Anleger sind eingeladen, sich kostenfrei über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.