Laurèl GmbH: Anleihegläubigerversammlung einberufen

Laurèl GmbH: Anleihegläubigerversammlung einberufen
13.08.2015108 Mal gelesen
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen sieht Kündigungsmöglichkeit

Ein weiteres mittelständisches Unternehmen, das eine Anleihe emittiert hat, berichtet von negativen Entwicklungen: Die Laurèl GmbH. Das Unternehmen aus Aschheim bei München hatte im Jahr 2012 die Anleihe unter der WKN: A1RE5T / ISIN: DE000A1RE5T8 mit einer Verzinsung von 7,125% emittiert. Die Anleihe sollte ursprünglich bis 2017 laufen und dabei nach eigenen Angaben des Unternehmens dem Ausbau eigener Stores, dem Aufbau des Lizenzgeschäfts, dem Markteintritt in die USA, der IT-Optimierung und der Akquisitionen dienen.

Doch der Plan des Unternehmens scheint nicht aufgegangen zu sein. Mit Pressemitteilung vom 11. August 2015 beruft das Unternehmen eine Anleihegläubigerversammlung ein und teilt mit:

"Der Anlass für die Anleihegläubigerversammlung ist die Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2014/2015 (Stichtag: 30. April). Auf Basis ihres vorläufigen Jahresabschlusses erzielte die Laurèl GmbH im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Umsatz von 40,8 Mio. Euro (Vorjahr: 39,4 Mio. Euro) und ein Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) von -2,0 Mio. Euro (Vorjahr: -2,2 Mio. Euro). Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag belief sich zum 30. April 2015 auf -0,8 Mio. Euro. Die nach wie vor nicht überstandene Russland-Krise ist der Hauptfaktor für das negative Ergebnis."

Im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung sollen die Anleihegläubiger nun entscheiden, ob die Anleihebedingungen in zentralen Punkten geändert werden. Das Unternehmen plant unter anderem die Laufzeit um drei Jahre zu verlängern, die laufende Zinszahlung auszusetzen und die Verzinsung für die nächsten drei Zinsperioden herabzusetzen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger empfiehlt betroffenen Anleihegläubigern, die geplanten Änderungen kritisch zu hinterfragen: "Betroffen sind die zentralen Punkte der Anleihe - diese sollten nicht ohne angemessenen Ausgleich in derart schwerwiegendem Umfang beschnitten werden."

Auch der in der veröffentlichten Tagesordnung angekündigten Wahl eines Gemeinsamen Vertreters sollte man skeptisch gegenüberstehen. Hierdurch geben die Anleihegläubiger die ihnen zustehenden Rechte aus der Hand und können nach dessen Wahl auf seine Entscheidungen keinen Einfluss mehr nehmen. Außerdem ist es kritisch zu sehen, dass der vorgeschlagene Gemeinsame Vertreter bereits namentlich von Unternehmensseite genannt wird.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die von FOCUS "Deutschlands Top-Anwälte" als "Top-Wirtschaftskanzlei" 2013 in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und bereits zahlreiche Anleihegläubiger anderer Mittelstands-Emittenten vertritt, empfiehlt betroffenen Anleihegläubigern, die Anleihe jetzt zu kündigen: "Unserer Ansicht nach handelt es sich bei den geplanten Änderungen um eine sogenannte 'allgemeine Schuldenregelung' im Sinne der Anleihebedingungen", so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger. "Bei einer Kündigung haben die Anleihegläubiger dann Anspruch darauf, den von ihnen gehaltenen vollen Nominalbetrag zurückzuerhalten. Dieser Anspruch kann und sollte dann unverzüglich durchgesetzt werden."

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen empfiehlt, die Interessen zu bündeln. Herr Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger wird persönlich auf der Anleihegläubigerversammlung anwesend sein und dort die ausschließlichen Interessen der Anleihegläubiger vertreten.

Wenn auch Sie die Interessenvertretung durch die Kanzlei Dr. Greger & Collegen wünschen, können Sie sich über folgenden Link

http://www.dr-greger.de/kontakt/beratung-fuer-anleger

kostenlos registrieren. Anleihegläubiger, die ihre Anleihe kündigen möchten, können ebenfalls über diesen Link Kontakt zur Kanzlei aufnehmen.