Kreditwiderruf aktuell: OLG München: Widerrufsbelehrung muss alle Pflichtangaben § 492 Abs. 2 BGB enthalten - Aktuelle Musterbelehrung falsch

Kreditwiderruf aktuell: OLG München: Widerrufsbelehrung muss alle Pflichtangaben § 492 Abs. 2 BGB enthalten - Aktuelle Musterbelehrung falsch
13.07.2015222 Mal gelesen
Auch die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, weil nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB aufgezählt werden, hat jetzt das OLG München entschieden. Darlehensnehmer sollten auch Verträge nach 2010 bis heute auf Fehler der Widerrufsbelehrung überprüfen lassen.

Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 21.05.2015 (OLG München, Urt. v. 21.05.2015 - Az. 17 U 334/15) darüber zu entscheiden, ob bestimmte Widerrufsbelehrungen der Sparkassen bzw. Kreissparkassen aus den Jahren 2010 bis 2013, die eine Anpassung durch Ankreuzen verschiedener Möglichkeiten vorsahen (Ankreuzmodell, Checkbox-Modell), den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Das OLG München stellte fest, dass die gegenständliche Widerrufsbelehrung mangels entsprechender Hervorhebung gegenüber den übrigen vertraglichen Informationen fehlerhaft war. Die Widerrufsbelehrung entsprach nicht dem Deutlichkeitsgebot, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Widerruf des Vertrages noch möglich war.

Das Urteil stärkt damit nicht nur Darlehensnehmern von Sparkassen sondern auch anderen Banken den Rücken, die Verträge mit ähnlichen undeutlichen Widerrufsbelehrungen unterzeichnet haben und diese Verträge nun widerrufen möchten. Immer dann, wenn sich Widerrufsbelehrungen in ihrer Gestaltung von umstehenden Textpassagen nicht deutlich genug hervorheben, kann dies gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Dann ist auch heute der Widerruf der Verträge noch möglich.

OLG: Aktuelles gesetzliches Muster fehlerhaft - Auch Verträge nach 2010 widerrufbar

Auch wenn es für den vom OLG München zu entscheidenden Fall im Ergebnis nicht relevant war, so traf das OLG München mit dem gegenständlichen Urteil eine weitere, viel weitreichendere Feststellung. Das OLG München stellte fest, dass auch die aktuelle gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, weil die dort enthaltene Aufzählung der Pflichtangaben unvollständig ist.

"Sollte dies nämlich richtig sein, wäre der Fristablauf für die Widerrufsfrist in der jeweiligen Widerrufsbelehrung nicht eindeutig beschrieben (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). In der Widerrufsinformation heißt es nämlich nach der Ziffer 14 in Satz 2: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat." Das bedeutet, dass dort lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschreiben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft (vgl. für die Problematik der exakten Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061, 1062, Randziffer 12)."

Da die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in keinem der bisherigen gesetzlichen Muster nach dem Jahre 2010 vollständig aufgezählt werden, sind mit der Auffassung des OLG München grundsätzlich alle gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen nach dem Jahre 2010 fehlerhaft.

Möglichkeiten für Darlehensnehmer

Grundsätzlich gilt auch für Widerrufsbelehrungen nach dem Jahre 2010: Wenn die Bank das unveränderte gesetzliche Muster verwendet hat, genießt sie Schutz und die Belehrung bleibt wirksam, auch wenn das Muster des Gesetzgebers fehlerhaft ist. Hat das Institut jedoch Veränderungen an der Muster-Belehrung vorgenommen, entfällt diese Schutzwirkung und mögliche Fehler der Belehrung können zur Folge haben, dass der Darlehensvertrag noch widerrufbar ist. Darlehensnehmer sollten daher nicht nur Verträge bis zum Jahre 2010, sondern auch neuere Verträge auf Widerrufsmöglichkeiten prüfen lassen. Mögliche Fehler sind z.B.:

- Belehrung nicht hinreichend deutlich gestaltet
- Pflichtangaben fehlen
- Belehrung über Fristbeginn hinsichtlich Pflichtangaben fehlerhaft
- Belehrung fehlt vollständig
- Es liegen mehrere voneinander abweichende Belehrungen vor

Daneben kommen viele weitere Fehler in Betracht, die im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung durch einen fachkundigen Rechtsbeistand ermittelt werden können.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten im Rahmen einer Erstberatung zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns unverbindlich Kontakt auf.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte mit Sitz in der Banken- und Finanzmetropole Frankfurt am Main ist spezialisiert auf die Vertretung der Interessen von Bankkunden und Kapitalanlegern.

Rechtsanwalt Simon Bender