Medico Nr. 32: BGH läßt Revision wegen Frage der eingeschränkten Fungibilität zu!

Medico Nr. 32: BGH läßt Revision wegen Frage der eingeschränkten Fungibilität zu!
30.06.2015115 Mal gelesen
30.06.2015: Der BGH hat mit Beschluß vom 26.03.2015 die Revision gegen ein Urteil des KG Berlin zugelassen.

Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Berlin, welches die Klage ebenso wie das Berufungsgericht, das KG Berlin, abgewiesen hatte.

 

Ursprünglich hatte der Kl. DM 60.000 gezeichnet. Beraten worden war er von einem Berater der Bonnfinanz. Dabei wurde er nicht über alle Risiken aufgeklärt.

 

Das LG und KG Berlin hatten die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, daß die auf die mangelnde Aufklärung zur eingeschränkten Handelbarkeit der Fondsbeteiligung (Fungibilitätsrisiko) gestützten Ansprüche verjährt seien. Angesichts der Schilderungen in den Rechenschaftsberichten müsse davon ausgegangen werden, daß der Kl. spätestens im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen habe, daß die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar sein könne.

 

Die Revision wurde zunächst nicht zugelassen, weshalb Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde.

 

Der BGH ließ die Revision zu, soweit die Klageforderung auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt wird. Das Ergebnis bleibt abzuwarten, wir werden an dieser Stelle berichten.