Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GbR: Sparkasse Vorderpfalz nimmt Anleger in Anspruch

Aktien Fonds Anlegerschutz
19.06.2015167 Mal gelesen
Sparkasse Vorderpfalz nimmt Anleger des Immobilienfonds Neue Bundesländer No.3 GbR im Zusammenhang mit gewährten Darlehen nach § 128 HGB analog in Anspruch.

Für viele Anleger des gebeutelten Immobilienfonds Neue Bundesländer No.3 GbR gibt es aktuell ein böses Erwachen. Bislang waren sie zwar ebenfalls schlechte Nachrichten zu ihrer Beteiligung gewöhnt, nun sollen die Anleger jedoch auch noch analog § 128 BGB in die Haftung genommen werden.

Dem Autor liegt hierzu bereits ein Schreiben der Rechtsanwälte Papst, Lorenz Partner vor, welche im Namen der Sparkasse Vorderpfalz Ansprüche gegenüber den Anlegern geltend machen. Zu Begründung wird angeführt, dass die Fondsgesellschaft ihre Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank nicht nachgekommen sei. Daher würde der Anleger nunmehr auf seinen quotalen Anteil haften, d.h. je höher die Beteiligung je höher auch die Haftung. Abschließend wird erklärt, dass sollte eine Zahlung nicht erfolgen, der Anleger zeitnah mit der Erhebung einer Klage ihm gegenüber rechnen müsse.

Anleger, die solche Schreiben erhalten, sollten sich jedoch nicht verunsichern lassen. Bevor sie den geforderten Betrag zahlen, sollten Sie unbedingt einen im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung beauftragen. Die Forderung der Sparkasse Vorderpfalz ist nämlich nicht so eindeutig, wie dies die Rechtsanwälte Papst, Lorenz Partner versuchen in ihren Schreiben dazustellen.

Zweifelhaft ist nämlich bereits, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen der Sparkasse und der Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GbR zustande gekommen ist. Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) könnte der Treuhänder gar nicht berechtigt gewesen sein solche Verträge zu schließen, sodass diese unwirksam sein könnten. Fehlt es jedoch an einer Darlehensforderung der Sparkasse gegenüber der Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GbR, so scheidet damit auch eine Haftung der Anleger nach § 128 HGB analog aus.

Auch besteht die Möglichkeit, dass Anleger den Spieß umdrehen und ihrerseits die Sparkasse auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Hintergrund ist eine mögliche sittenwidrige Schädigung der Anleger. Gerade wenn die Anleger ihre Beteiligung durch einen eigenen Darlehensvertrag finanziert hatten, besteht die Möglichkeit sich von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Sparkasse zu befreien und im Gegenzug nur die Fondsbeteiligung herauszugeben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass solche Ansprüche auch der Verjährung unterliegen. Seitens der Anleger ist daher durchaus Eile geboten. Unabhängig davon, ob Anleger des Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GbR also bereits in Anspruch genommen worden sind oder nicht, empfiehlt sich ihnen daher einen im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.