Dubai Direkt Fonds II GmbH & Co. KG - UHY Wahlen & Partner fordern Anleger zur Zahlung auf

Dubai Direkt Fonds II GmbH & Co. KG - UHY Wahlen & Partner fordern Anleger zur Zahlung auf
18.06.2015321 Mal gelesen
Die Konstellation um den Dubai Direkt Fonds II GmbH & Co. KG erscheint auf dem 1. Blick seltsam. Anleger zeichneten im Jahr 2007/08 Beitrittserklärungen zu diesem Fonds. Doch die Zahlungen wurden bei vielen Anlegern nie angefordert. Nun versucht der Dubai Direkt Fonds, der sich zz. in Liquidation

Viele Anleger des Dubai Direkt Fonds II erhalten derzeit Post von den Rechtsanwälten UHY Wahlen & Partner aus Köln. Die Rechtsanwälte fordern im Namen dieses Dubai Direkt Fonds die Zahlung von angeblich noch ausstehenden Einlagen an. Doch die zunächst so überzeugend klingenden Argumente der Fonds-Anwälte müssen nicht zu einer Panikreaktion der Anleger führen, wie die auf Anlegerrechte spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte erklärt:
 
Die Konstellation um den Dubai Direkt Fonds II GmbH & Co. KG erscheint auf dem ersten Blick seltsam. Anleger zeichneten im Jahr 2007/2008 Beitrittserklärungen zu diesem Fonds. Doch die Zahlungen wurden bei vielen Anlegern nie angefordert. Nun versucht der Dubai Direkt Fonds, der sich zwischenzeitlich in Liquidation befindet, nach Jahren die Gelder von den Anlegern doch noch einzusammeln. Aus welchem Grund ist nicht ersichtlich.

Für Anleger klingt das Schreiben der Rechtsanwälte UHY Wahlen & Partner zunächst äußerst einschüchternd. Die Rechtsanwälte führen darin in diversen Absätzen auf, weshalb die Einlage gezahlt werden müsse und dass Anleger eigentlich gar keine Chance haben, dagegen vorzugehen und besser gleich zahlen sollten. Einwände wie der fehlende Zugang der Annahmeerklärung, der Widerruf der Beteiligung oder das Berufen auf Verjährung wären ohnehin praktisch sinnlos.

Das sehen KAP Rechtsanwälte anders: Bei genauerem Hinsehen fällt auf, dass es eine äußerst verschachtelte Konstellation ist, die die Verjährung angeblich aushebeln soll. "Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Zahlungen innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit. Gegenüber dem Fonds dürften damit die Ansprüche auf Einzahlung ohne weiteres erloschen sein." erläutert Fachanwalt für Bank. und Kapitalmarktrecht Thorsten Krause, Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte. Die Anwälte UHY Wahlen & Partner behaupten nun, dass sich die Ansprüche des Fonds daraus ergeben, dass die Treuhänderin für die nicht geleisteten Einlagen gegenüber der Gesellschaft hafte und diese Freistellungsansprüche an die Gesellschaft abgetreten seien. "Dies erscheint aus unserer Sicht äußerst fragwürdig.
Auch die Feststellung der Anwälte, dass diese die gute Erfolgsaussichten sehen, die ausstehenden Einlagen einklagen zu können, überzeugt uns nicht." macht Rechtsanwalt Krause deutlich.

Zuletzt geben die Rechtsanwälte UHY Wahlen & Partner den Anlegern noch zwei Vergleichsmodalitäten vor: Zum einen sollen Anleger die Hälfte der Einlage bezahlen und die andere Hälfte unter Verzicht bisher aufgelaufener Zinsen werde gestundet, die zweite Alternative wäre die Zahlung der Hälfte der Einlage gegen Austritt aus der Gesellschaft.

Im vollständigen Bericht lesen Sie die klare Meinung von Rechtsanwalt Thorsten Krause dazu...

Haben Sie Fragen? Sie erreichen KAP Rechtsanwälte unter: 089-41.61 72.75-0