Der 15. Januar 2015 war ein schwarzer Tag für viele private CFD-Trader. Innerhalb von Sekunden stürzte der Euro um bis dahin unglaubliche 30 Prozent zum Schweizer Franken ab. Der Grund hierfür war, dass die Schweizer Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 Franken je Euro aufgab. Im Zuge dessen kam es zu einem Rekordtief von 0,84 Franken. Doch nun kommt es für die Trader noch schlimmer: die Banken fordern die zum Teil horrenden Verluste von den Tradern ein, teilweise im Existenz bedrohender Höhe.
Selbst der Kniff, der eigentlich vor solchen Schwankungen retten sollte, half kaum etwas. So erteilten Anleger als vermeintliche "Sicherheit" Stoppaufträge (Stop-Loss). Die Idee dahinter: wenn der Kurs des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro unter ein bestimmtes Limit fällt, wird automatisch verkauft und der Verlust im dann überschaubaren Rahmen realisiert. Was vielen Tradern bis zum Absturz des Kurses nicht klar war: Die Stop-Loss Orders werden immer erst mit dem nächsten Kurs des Schweizer Franken ausgeführt. Verliert der CHF Kurs so rapide an Wert wie am 15. Januar 2015 nutzen diese Sicherheitsmechanismen nichts.
Besonders hart trifft es die Trader, die mit hohen "Hebeln" gekauft haben. So wurde beispielsweise in einem Fall bei einem Einsatz von Euro 3.000,00 und einem durch Stop-Loss auf vermeintlich Euro 1.000,00 beschränkten Risiko durch einen hohen Hebel ein Verlust von Euro 280.000,00 ausgelöst, den die Bank nun von dem Trader fordert.
Im Falle einer Verletzung einer sogenannten Stop-Loss-Vereinbarung, muss der jeweilige Broker nachweisen, dass ihm die Ausführung zum vereinbarten Kurs nicht möglich war. Hierbei ist der Inhalt der Stop-Loss-Vereinbarung wichtig. Zum Schadensersatz verpflichtet ist der Broker, wenn es sich um einen garantierten "Stop-Loss" handelt. Dieser darf keinen Bezug auf die Marktvolatilität haben. Anders liegt der Fall, wenn in den Stop-Loss-Bedingungen auf den nächsten handelbaren Kurs abgestellt wird. Hierbei ist es denkbar, dass die Vereinbarung hinfällig ist und den Anleger eine Nachschusspflicht trifft.
Doch auch bei derartigen Stop-Loss Bedinungen sollten die Anleger nicht jeden von der Bank aufgerufenen Betrag ... Lesen Sie hier den Bericht bei KAP Rechtsanwälte weiter