MS Vega Nikolas: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

MS Vega Nikolas: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
08.04.2015217 Mal gelesen
Über die Schiffsgesellschaft der MS Vega Nikolas wurde am Amtsgericht Bremen am 1. April das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 526 IN 5/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Vega Reederei hatte den Schiffsfonds MS Vega Nikolas 2008 emittiert. Sieben Jahre später steht der Fonds vor dem Aus. Für die Anleger bedeutet dies, dass hohe finanzielle Verluste bis zum Totalverlust drohen.

Im Zuge der Finanzkrise 2008 gerieten nach und nach auch etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten. Gründe dafür sind u.a. aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten. In der Anlageberatung wurden Schiffsfonds allerdings erfahrungsgemäß in vielen Fällen als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Die Realität sah häufig anders aus, wie die steigende Zahl von Insolvenzen bei Schiffsfonds bestätigt.

Die Anleger hätten im Beratungsgespräch über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben in der Regel unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Zu diesen Risiken zählen nicht nur die meist langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit, sondern vor allem auch der Totalverlust des investierten Geldes. Dennoch wurden diese Gefahren in der Anlageberatung häufig verschwiegen und die Anteile sogar an betont sicherheitsbewusste Anleger, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen. Dieses muss sich nicht zwangsläufig mit den Anlagezielen decken, so dass sich der Anleger bei Kenntnis der Kick-Backs möglicherweise gegen eine Beteiligung entschieden hätte.

Für die Anleger können diese Beratungsfehler entscheidend sein, wenn es darum geht, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn sie hätten anleger- und anlagegerecht beraten werden müssen. Ist dies nicht geschehen und beispielsweise die Risiken oder die Kick-Backs wurden verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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