Rücktritt vom Lebens- bzw. Rentensicherungsvertrag auch nach Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist – „ewiges“ Rücktrittsrecht

Aktien Fonds Anlegerschutz
24.03.2015158 Mal gelesen
Auch wenn die vierzehntägige Rücktrittsfrist bereits abgelaufen ist, kann gleichwohl noch ein Rücktritt vom (fondsgebundenen) Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag möglich sein. Über einen solchen Fall hatte jüngst der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11 –).

Auch wenn die vierzehntägige Rücktrittsfrist bereits abgelaufen ist, kann gleichwohl noch ein Rücktritt vom (fondsgebundenen) Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag möglich sein. Über einen solchen Fall hatte jüngst der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden (BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 -).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer zum Vertragsbeginn 01.12.2000 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Dabei waren dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) mit dem Antrag ausgehändigt worden sind. Dies war von dem Versicherer vorgetragen worden und wurde zuletzt durch den Versicherungsnehmer nicht mehr beanstandet. Da für diesen Fall die Widerspruchsmöglichkeit nach § 5 a VVG a.F. nicht eröffnet ist, greift das Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. Danach kann der Versicherungsnehmer noch innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages von dem Versicherungsvertrag zurücktreten.

Die Frist beginnt nur dann zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erfolgt ist, diese also (1.)inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht, (2.) indrucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben und (3.) seitens des Versicherungsnehmers unterschrieben worden ist. Ist keine ordnungsgemäße bzw. deutlich gestaltete Rücktrittsbelehrung erfolgt oder wurde diese nicht unterzeichnet, besteht ein sogenanntes "ewiges" Rücktrittsrecht.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall genügte die Rücktrittsbelehrung diesen Anforderungen nicht, da sie nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben worden war. Die Rücktrittsfrist begann damit nicht zu laufen, so dass der Versicherungsnehmer auch noch im Jahre 2009 den Rücktritt wirksam erklären konnte.

Der Versicherungsnehmer kann daher Erstattung der Versicherungsprämien, ggf. unter Anrechnung eines Wertersatzes für den Versicherungsschutz, zzgl. Nutzungszinsen verlangen.

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