Resch Rechtsanwälte: BWF Gold - haften auch Wirtschafts- und Rechtsberater?

Resch Rechtsanwälte: BWF Gold - haften auch Wirtschafts- und Rechtsberater?
20.03.2015259 Mal gelesen
Im Verkaufsprospekt der BWF-Stiftung werden die verantwortlichen Stellen namentlich benannt, die die Wirtschafts- und Steuerberatung sowie die Rechtsberatung der BWF-Produkte begleitet haben.

Nach dem in diesem Prospekt vorgestellten Konzept erwirbt der Kunde bei dem Produkt "Gold-Standard" Anlagegold mit einer Reinheit von 999/1.000 zu seinem Alleineigentum. Ein Agio oder sonstige Zusatzgebühren für Verwaltung und Lagerung sollen ausweislich des Prospekts nicht anfallen.

 

Überhöhte Kaufpreise

Die Kanzlei Resch Rechtsanwälte musste nach Prüfung von mehr als 50 Fällen jedoch feststellen, dass dieses Gold dem Kunden der BWF-Stiftung mit einem "Aufschlag" von rund 25% zum jeweiligen Tageskurs verkauft worden ist. Gleichwohl hat die BWF damit geworben, dass der Kunde kein Agio, also Ausgabeaufschlag zu zahlen hat.

 

Bei einer Laufzeit von 2, 4 oder 8 Jahren, wird dem Käufer dann ein Rückkaufspreis von 110%, 130% bzw. 180% auf diesen überhöhten Kaufpreis zugesichert.

 

Bei historischer Betrachtung des Goldpreises und seiner Entwicklung lässt sich feststellen, dass in den letzten vier Jahren im Herbst 2012 der Goldpreis einen absoluten Spitzenwert von rund € 1.370,00 pro Feinunze, bzw. € 44,05 pro Gramm erreichte. Um diese garantierten Rückkaufpreise zahlen zu können, die teilweise um mehr als € 12,00 über diesem Spitzenwert liegen, beabsichtigt die BWF-Stiftung mit dem Gold zu handeln. In einem heißt es dazu:

 

"Das Gold wird also über die gesamte Laufzeit kontinuierlich gehandelt und erwirtschaftet so eine attraktive Rendite, ohne Abhängigkeit vom Goldkurs."

 

Sachdarlehen bedeutet Eigentumsübertragung

Um diesen Handel mit dem Gold der Kunden zu ermöglichen, beinhaltet die rechtliche Konzeption ausweislich des Prospekts die Vereinbarung eines Sachdarlehens gemäß § 607 BGB. Damit ist jedoch die prospektierte Aussage schlicht falsch, dass das Gold der Kunden von der BWF-Stiftung als Sondervermögen gehalten wird, denn bei einem Sachdarlehen überträgt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Volleigentum an den körperliche Darlehensgegenständen.

 

Folgerichtig hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin diese rechtliche Konzeption als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft qualifiziert und mit dem 25.02.2015 die Rückabwicklung der Verträge angeordnet. Da bei der Überprüfung der eingelagerten Goldbestände, die die Garantie für den späteren "Rückkauf" darstellen sollten, festgestellt wurde, dass es sich bei vorgefundenen Material nur zu einem Bruchteil um echtes Gold handelte, ist ein massiver Schaden eingetreten.

 

Schadenersatz gegen die Verantwortlichen

Da die Gesamtkonzeption und die im Prospekt dazu enthaltenen Aussagen bei genauer Prüfung nicht haltbar waren, können Schadenersatzansprüche bestehen, die auf die vollständige Rückzahlung der geleisteten Kaufpreise gerichtet sind.

 

"Es kommen gleich mehrere Ansatzpunkte für eine persönliche Haftung der Verantwortlichen in Betracht", erklärt Rechtsanwalt Manfred Resch von der Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte.

 

Alle Anleger der BWF-Stiftung sollten dringend überprüfen lassen, ob auch in ihrem Fall Schadenersatzansprüche gegen die im Prospekt genannten Verantwortlichen, bzw. deren Haftpflichtversicherung durchgesetzt werden können.