SHEDLIN Infrastructure 1 und 2 – Rückabwicklung der Fonds nicht ausgeschlossen!

SHEDLIN Infrastructure 1 und 2 – Rückabwicklung der Fonds nicht ausgeschlossen!
04.02.2015220 Mal gelesen
Als Emissions- und Investmenthaus hat die SHEDLIN Capital AG auch die Fonds SHEDLIN Infrastructure 1 GmbH & Co. KG sowie SHEDLIN Infrastructure 2 GmbH & Co. KG aufgelegt.

Als Emissions- und Investmenthaus hat die SHEDLIN Capital AG auch die Fonds SHEDLIN Infrastructure 1 GmbH & Co. KG sowie SHEDLIN Infrastructure 2 GmbH & Co. KG aufgelegt. Beide Fonds sollten insbesondere in den Ländern Bulgarien und Türkei Infrastrukturprojekte gewinnbringend fördern. Für viele Anleger diente diese Investition dazu Gutes zu tun, die Infrastruktur in diesen Ländern zu stärken, damit aktiv zu unterstützen, gleichzeitig eine sichere Altersvorsorge zu generieren. Schwierigkeiten dieser Investitionen lagen nach Aussage der SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH vor allem in der Änderung der zugrunde gelegten Einspeisevergütungen sowie der angeblich zu beachtenden gesetzlichen Veränderungen im Rahmen des Kapitalanlagegesetzes. Ob dies jedoch die tatsächlichen Gründe dafür sind, dass diese beiden Fonds wenig erfolgreich verlaufen, bleibt zu bezweifeln.

Abrechnung Geschäftsverlauf und Prüfung der Investition sollen Klarheit bringen - Was bedeutet eine Rückabwicklung für die betroffenen Anleger?

Nun gilt es zunächst für die Geschäftsführung, die Abrechnungen des bisherigen Geschäftsverlaufes sowie die Entscheidungen der jeweiligen Investitionen zu überprüfen. Dies, um die Jahresabschlüsse zu erstellen und auf Grundlage dieser über die weitere Geschäftstätigkeit der beiden Fonds entscheiden zu können.

Rechtsanwältin Helena Winker, Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB gibt zu bedenken: "Wenig erfreulich für die Anleger wird die nicht ausgeschlossene Entscheidung sein, eine Rückabwicklung der Fonds vorzunehmen. Zu hoffen ist hier für die Anleger jedoch, dass sie im Rahmen der Rückabwicklung tatsächlich auch ihre geleisteten Einlagen ohne erhebliche Verluste zurückerhalten werden."

Weitere Erkenntnisse zur Vorgehensweise und zum Ergebnis der vorzunehmenden Prüfungen soll es im Fall der SHEDLIN Infrastructure 1 und 2 in der ersten Februar-Woche geben.

Die im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB werden die betroffenen und verunsicherten Anleger auch hier über die weiteren Entwicklungen informieren. Insbesondere sollten die Anleger bei Unterbreitung eines möglichen Rückabwicklungsangebotes dieses fachlich kompetent überprüfen lassen und hier nicht vorbehaltlos zustimmen. Rechtsanwältin Winker weiß aus vielen Gespräche mit betroffenen Anlegern, dass zahlreiche Anleger in diese Fonds ihre Altersvorsorge investiert haben mit dem Versprechen, nicht nur ein sinnvolles Projekt zur Entwicklung der Infrastruktur in den betroffenen Ländern zu unterstützen, sondern auch um aus ihren Anlegergeldern nicht unerhebliche Renditen zu erzielen.

Die Interessengemeinschaft der SHEDLIN-Anleger, welche durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB gegründet wurde, prüft mögliche Ansprüche gegen die in Betracht kommenden Verantwortlichen und vertritt die Interessen derjenigen Anleger, die bereits jetzt rechtliche Schritte gegenüber den Fondsgesellschaften einleiten möchten. Weitere Informationen unter www.dr-schulte.de und für fairen Rat stehen Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70 und kontakt@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

 

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin

Sofortkontakt unter 030 - 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de