OLG Düsseldorf: Unzureichende Aufklärung bei Schiffsfonds

OLG Düsseldorf: Unzureichende Aufklärung bei Schiffsfonds
06.01.2015212 Mal gelesen
Mit Urteil vom 12.09.2014 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, dass eine unzureichende Aufklärung vorliegt, wenn einem 84-Jährigen ein Schiffsfonds mit langer Laufzeit von der Bank empfohlen wird (AZ.: I-16 U 230/13).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Hier klagte die Witwe des mittlerweile verstorbenen Anlegers als dessen Alleinerbin auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung im Rahmen einer Beteiligung an einem Schiffsfonds. Die Beklagte ist eine Bank, welche dem Ehemann der Klägerin, der zum Zeitpunkt der Zeichnung schon 84 Jahre alt und zudem erkrankt war, einen Schiffsfonds als Kapitalanlage empfahl.

Es führte aus, der Ehemann habe ein besonders großes Vertrauen in die Beklagte gehabt, da er seit Jahren Kunde der Beklagten war. Demzufolge vertraute er der Beklagten auch im Rahmen der Reinvestition einer ausgelaufenen Kapitalanlage. Empfohlen wurde ihm hier jedoch ein Schiffsfonds, der sowohl eine lange Laufzeit aufwies als auch das Risiko des Totalverlusts der Anlage barg und schon im vierten Jahr nach der Zeichnung keine Ausschüttungen mehr brachte. Dabei habe ihr Ehemann deutlich gemacht, dass er eine sichere Kapitalanlage wünsche, insbesondere im Hinblick auf ihre Versorgung, so die Klägerin.

Der Berater der Beklagten habe den Schiffsfonds als sichere und gewinnbringende Beteiligung angepriesen, insbesondere die Möglichkeit, jederzeit eine Veräußerung auf dem Zweitmarkt durchführen zu können, betont. Zudem soll die Beklagte den Ehemann auch nicht über erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt haben, obwohl sie hier 14% erhalten haben soll. Auch darüber, dass die Provision für die Werbung von Eigenkapital rund 20% des erworbenen Eigenkapitals betrug, wurde der Ehemann der Klägerin wohl nicht aufgeklärt.

Vor Beratungsgespräch hat die Beklagte dem Ehemann der Klägerin einen Prospekt zugeschickt, welcher 140 Seiten umfasst, und bereits nach einigen Tagen die Zeichnung des Fonds gefordert. Dies hält das OLG für eine nicht rechtzeitige Übergabe des Prospekts, weil die Zeit nicht ausreichend sei, um den Prospekt zu studieren.

Das OLG sieht in alledem insbesondere eine mangelnde objektgerechte Beratung und sprach der Klägerin einen Schadenersatzanspruch zu. Im Rahmen einer Anlageberatung muss der Berater den potenziellen Kunden anleger- und objektgerecht beraten. Er muss ihm alle für die Anlageentscheidung relevanten Informationen vermitteln, insbesondere Rücksicht auf die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen Kunden nehmen. Bei Beratungsfehlern kommen Schadenersatzansprüche in Betracht.

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