BGH: Prospektfehler im Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG

BGH: Prospektfehler im Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG
17.12.2014241 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom 21. 10.2014, dass sich im Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom zum sog. "dritten Börsengang" ein Prospektfehler befindet (AZ.: XI ZB 12/12).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Es handelte sich vorliegend um eine Beschluss über Rechtsbeschwerden von Anlegern, die Rechtsmittel für ca. 17.000 Kläger eingelegt hatten, d.h. in einem Musterverfahren. Nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz können Gegenstand des Musterverfahrens nur Vorfragen zu den einzelnen Klagen der Aktionäre sein, die verallgemeinert werden können. Hier ging es um darum, ob die Angaben im Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG, den sie für ihren sog. "dritten Börsengang" herausgegeben hat, richtig waren. Es wurden 230 Millionen, zum Börsenhandel zugelassene, Stückaktien der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) angeboten. Ca. ein Jahr später kam es aufgrund der schlechten Kursentwicklung der Aktien zu Klagen gegen die Deutsche Telekom AG und andere.

Die Kläger rügten falsche Angaben in den Verkaufsprospekten. Dem hielt die beklagte Deutsche Telekom AG entgegen, solche seien nicht vorhanden, andernfalls aber verjährt. Dem folgte das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem Beschluss vom 16.05.2012. Der BGH folgt der Auffassung der Deutschen Telekom AG nicht.

Er führt aus, es liege ein Prospektfehler vor. Unrichtige Angaben seien bezüglich der Aktien an dem US-amerikanischen Unternehmen Sprint Corporation und deren Übertragung innerhalb des Konzerns gemacht worden. Im Prospekt sei von einem Buchgewinn in Höhe von 8,2 Milliarden Euro die Rede gewesen, was objektiv betrachtet nicht richtig sei, denn es sei nicht dargestellt worden, dass es sich um eine sog. Umhängung, d.h. eine Sacheinlage auf die 100%-ige Tochter des Konzerns, die NBA Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, gehandelt habe. Dies sei selbst für einen erfahrenen und bilanzkundigen Anleger nicht ersichtlich gewesen, auch nicht nach eingehender Lektüre des gesamten Prospekts.

Anleger könnten nicht erkennen, dass die Risiken immer noch bei der Beklagten lägen. Es hätte dafür im Prospekt angegeben werden müssen, dass der Beteiligungsbuchwert an der NBA gestiegen war. Die NBA hingegen wurde im Prospekt gar nicht erwähnt.

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Dass ein Prospektfehler vorliegt, steht nunmehr nach dem Beschluss des BGH für alle Ausgangsverfahren bindend fest. Ob ein Schadenersatzanspruch besteht, ist damit allerdings noch nicht geklärt. Dies muss das OLG nun klären.

Um Ihre Rechte vollumfänglich durchsetzen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

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