Kaufangebot für eine Beteiligung an der MPC Rendite Fonds Leben Plus VI GmbH & Co.KG - Eine anwaltliche Überprüfung etwaiger Ansprüche ist angebracht

Aktien Fonds Anlegerschutz
14.12.2014233 Mal gelesen
Derzeit erhalten einige Anleger ein Angebot, wonach sie ihre Beteiligung an der MPC Rendite Fonds Leben Plus VI GmbH & Co.KG zu ca. 23 % ihrer ursprünglichen Beteiligungssumme verkaufen können. Mit diesem Angebot soll der Anleger aber zugleich auch seine Ansprüche wegen einer eventuell fehlerhaften Anlageberatung an den potentiellen Käufer abtreten. Eine Überprüfung der eventuellen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung könnte sich lohnen.

Der Le­bens­ver­si­che­rungs­fonds MPC Ren­di­te-Fonds Leben Plus VI wurde im Jahr 2006 mit einem Volu­men von ca. 320 Mio. Euro aufgelegt. Hierbei konnten sich Anleger als Kommanditisten mit einer Summe von mindestens 10.000,- Euro nebst Agio beteiligen, wodurch schließlich ein Kapital von circa 100 Millio­nen Euro eingesammelt worden ist, rund 220 Mio. Euro, also circa 75 % des Fondsvolumens, hat die Fondsgesellschaft als Darlehen aufgenommen.

Vorgesehen war, dass regelmäßige Ausschüttungen erfolgen sollten, tatsächlich gab es lediglich im Jahr 2011 eine Ausschüttung. Ein Teil- bzw. Totalverlust der Kommanditbeteiligung ist nicht ausgeschlossen, da es überaus fraglich ist, ob sich die Versicherungswirtschaft dermaßen erholt, dass die prognostizierten Ablaufsummen tatsächlich erreicht werden.

Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen und schauen, ob ihnen gegebenenfalls Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zustehen, auf die sie mit der Annahme des Kaufangebotes leichtfertig verzichten würden.

Grundsätzlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt oder nicht, eine solche fehlerhafte Anlageberatung kann vielerlei Gründe haben:

Zunächst einmal muss überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden haben, bei dem Aufklärungspflichtverletzungen vorgelegen haben. Lag der Zeichnung ein solches Beratungsgespräch zugrunde, müssen der Inhalt und die Angaben des Beraters ermittelt werden, um zu sehen, ob die Beratung fehlerfrei oder fehlerhaft abgelaufen ist.

Wurde der Anleger beispielsweise entgegen seines Anlageziels beraten, etwa weil er angegeben hat, kein Risiko eingehen zu wollen und ist ihm dennoch eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiken empfohlen worden, so läge ein Beratungsfehler vor.

Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden ist, so beispielsweise darüber, dass durch die Aufnahme von Krediten zu 75% des Fondsvolumens das Risiko des Teil- oder Totalverlustes überproportional ansteigt. Sollte das Portfolio der Versicherungen nur gering an Wert verlieren, steht der kreditgebenden Bank ein Recht zu, den Kredit zu kündigen und das Portfolio zu verwerten. Bei einer schlechten Verwertungsquote kann es daher durchaus sein, dass für die Anleger des MPC Rendite-Fonds Leben Plus am Ende nichts mehr übrig bleibt.

Für solche Fehler in der Anlageberatung ist der Anleger beweispflichtig.

Es stehen aber auch andere Gründe im Raum, warum eine Beratung fehlerhaft sein könnte. Der Bundesgerichtshof führt seit einigen Jahren in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine beratende Bank oder Sparkasse den Kunden ungefragt über Rückvergütungen aufklären muss, die diese im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung von einem Dritten erhalten hat. Hier ist die Bank bzw. Sparkasse in der Beweislast dafür, dass sie eine Aufklärung über die Rückvergütungen zutreffend vorgenommen hat.

Nach diesseitigen Erfahrungen wussten die meisten Banken bzw. Sparkassen im Jahr 2006 noch gar nicht, dass sie eine entsprechende Aufklärung über Rückvergütungen vornehmen müssen. Das änderte sich erst langsam ab dem Jahr 2007.

Im Zusammenhang mit Beteiligungen an einigen der aufgelegten MPC Lebensversicherungsfonds wurde bereits mehrfach entschieden, dass die beratende Bank oder Sparkasse ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über die vereinnahmte Rückvergütung aufklärt hat, was zu einer Rückabwicklung der Beteiligung geführt hat.

Folge eines erfolgreich durchgesetzten Aufklärungsverschuldens ist, dass der Anleger seine investierte Summe (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) zurückerhält Zug um Zug gegen Übertragung seines Anteils auf die Bank oder Sparkasse. Eine anwaltliche Überprüfung möglicher Ansprüche, bei der die Chancen und Risiken eines Vorgehens gegen die Bank oder Sparkasse ausgelotet werden, könnte daher ratsam sein.