Rückabwicklungsansprüche für Anleger der Kaledo Dritte Productions GmbH & Co. KG (Kaledo III KG) sind gegebenenfalls auch heute noch gegeben

Aktien Fonds Anlegerschutz
04.12.2014441 Mal gelesen
Anleger des von der LHI Leasing GmbH aufgelegten Filmfonds "Kaledo Dritte Productions GmbH & Co. KG" können gegebenenfalls auch heute noch ihre Verträge rückabwickeln und sollten daher ihre etwaigen Ansprüche überprüfen lassen.

Neben etwaigen Ansprüchen aufgrund einer eventuell fehlerhaften Anlageberatung stehen auch andere Möglichkeiten im Raum, sich von der Beteiligung zu lösen, aus folgenden Gründen:

Viele Anleger haben ihre Kommanditanteile an der Kaledo III KG zu 54,9 % durch Eigenkapital und zu 45,1 % durch einen Kredit über die DSL Bank AG finanziert. Das Darlehensangebot der DSL Bank AG zur Teilfinanzierung der gezeichneten Summe fand sich in den meisten Fällen gleich in den Zeichnungsunterlagen, mit denen der Anleger seine Beitrittserklärung abgegeben hat. Unter der Rubrik "Darlehensantrag" wurden die Höhe des zu beantragenden Darlehens und weitere Angaben eingetragen, auf der rechten Spalte hat die DSL Bank AG eine Widerrufsbelehrung abgedruckt. Anleger sollten diese Widerrufsbelehrung genau ansehen bzw. rechtlich überprüfen lassen. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein sollte, steht einem Anleger grundsätzlich auch heute noch ein Widerrufsrecht zu.

Da es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft handeln dürfte, würde ein wirksam ausgeübter Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu führen, dass der Darlehensnehmer auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Beitritt zu der Gesellschaft Kaledo III KG, gebunden ist.

Sämtliche Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung könnten nach einem erfolgten wirksamen Widerruf insoweit der finanzierenden Bank entgegenhalten werden. Sofern das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer - hier der Fondsgesellschaft Kaledo III - zugeflossen ist, sieht das Gesetz in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis.

Konkret hieße das, dass die finanzierende Bank dem Darlehensnehmer sowohl das geleistete Eigenkapital als auch die auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile erstatten müsste. Wegen der offenen Darlehensschuld müsste sich die finanzierende Bank wiederum an die Fondsgesellschaft halten.

Betroffene Anleger sollten sich daher über ihre Möglichkeiten beraten lassen.