SEB Immoinvest: Schadensersatzansprüche der Anleger

SEB Immoinvest: Schadensersatzansprüche der Anleger
12.11.20141021 Mal gelesen
Seit Mai 2012 wird der offene Immobilienfonds SEB Immoinvest aufgelöst. Die Abwicklung soll im April 2017 abgeschlossen sein. Anleger können immer noch Schadensersatz geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der SEB Immoinvest gehörte zu den großen offenen Immobilienfonds, die von der Finanzkrise getroffen wurden und schließen mussten als zu viele Anlegerihre Anteile zurück geben wollten. Als eine Wiedereröffnung im Mai 2012 scheiterte, war klar, dass der offene Immobilienfonds abgewickelt wird. Zum 30. April 2017 soll die Abwicklung beendet und die Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft sein. Die Anleger erhalten in dieser Phase turnusmäßig Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich nach den erzielten Verkaufserlösen richtet. Verluste können dabei nicht ausgeschlossen werden. Nach Angaben des Fondsmanagements wurde bis Mitte des Jahres etwa ein Drittel des Fondsvermögens an die Anleger ausgezahlt.

Die betroffenen Anleger müssen den weiteren Fortgang der Liquidation nicht tatenlos abwarten. Wenn sie unzufrieden mit der Entwicklung sind, haben sie nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 sind die Chancen auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gestiegen. Zu den wesentlichen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds gehört, dass Anteile jederzeit gekauft und zurückgegeben werden können. Allerdings hat die Fondsgesellschaft auch die Möglichkeit, die Ausgabe und Rücknahme der Anteile auszusetzen. Der BGH hat entschieden, dass die vermittelnden Banken ungefragt über dieses Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und den Fonds vorübergehend zu schließen, stelle für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Wurde das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht. Unwesentlich sei dabei, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon absehbar war. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.

Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.

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