Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr 2: LG Duisburg verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz

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06.11.2014256 Mal gelesen
In einem von der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 03.11.2014 hat das Landgericht Duisburg, die Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadenersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers an der Hanseatica Europa Immobilienfonds Fonds Nr. 2 GmbH & Co.KG verurteilt.

Der zugrundeliegende Fall:

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlageberater der  Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Hanseatica Fonds Nr. 2 empfohlen.
Im Rahmen der Beratung hat der Berater der Bonnfinanz AG den Kläger nicht über Risiken und Nachteile die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds einhergehen aufgeklärt.
Insbesondere fand keine Aufklärung über die fehlende bzw. stark eingeschränkte Übertragbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds statt.

Die Entscheidung des Gerichts


Das Landgericht Duisburg sprach dem Kläger nahezu die gesamte Primärforderung zu und hat festgestellt, dass eine Verjährung der Ansprüche des Klägers nicht eingetreten ist, zumal die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Bonnfinanz AG bis zur Klageerhebung durch ein Güteverfahren wirksam gehemmt wurde.

LG Duisburg: Anlageberatungsvertrag zwischen Parteien zustande gekommen


Das Landgericht Duisburg geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, wobei sich die Beklagte das Handeln ihres  Beraters über § 278 BGB zurechnen lassen muss.

Gericht erkennt auf fehlerhafte Beratung des Klägers 


Das Landgericht Duisburg vertritt die Auffassung, dass der Bonnfinanz Berater der Beklagten den Kläger unter Beachtung der für eine Anlageberatung geltenden Maßstäbe jedenfalls hinsichtlich der Fungibilität der beabsichtigten Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds fehlerhaft beraten hat, weil er den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass einer Anteilsveräußerung gemäß Gesellschaftsvertrag alle übrigen Anleger zustimmen müssen.
Damit bestand neben den allgemeinen Risiken der Veräußerbarkeit eines derartigen Immobilienfondsanteils auf einem nicht geregelten Zweitmarkt das zusätzliche Risiko, dass eine Veräußerung des Anteils an der fehlenden Zustimmung aller übrigen Anleger scheitert.

LG Duisburg: Anleger muss über Fehlen eines institutionalisierten Marktes informiert werden 

Darüber hinaus sieht es das Gericht als erwiesen an, dass im konkreten Beratungsgespräch das Fehlen eines institutionalisierten Marktes nicht als besonderes Problem besprochen und hierüber informiert wurde. Gerade dieser Umstand muss jedoch Gegenstand der Aufklärung sein (vgl. BGH, Urteil v. 20.06.2013 - II ZR 293/12 m.w.N.; BGH NJW-RR 2007, 1075).

Gericht: Keine zulässige Aufklärung aufgrund nicht rechtzeitig erfolgter Prospektübergabe

Nach Ansicht des Gerichts ist die Aufklärung auch nicht in grundsätzlich zulässiger Weise durch vorherige Überlassung des Prospekts erfolgt. Der Kläger hat dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass er den Prospekt erst nach Unterzeichnung per Post zugeschickt bekommen hat. Durch den als Zeugen geladenen Berater hat sich das Gericht nicht von einer rechtzeitigen Übergabe überzeugen lassen, da dieser sich an den konkreten Fall nicht erinnern konnte und lediglich gemutmaßt hat, dass er entsprechend seiner späteren Praxis den Prospekt stets im ersten Gespräch übergeben habe.

LG Duisburg: Bloßer Hinweis auf Zweitmarkt nicht ausreichend

Die Entscheidung des Landgericht Duisburg stärkt die Interessen der Anleger gerade im Hinblick auf eine genaue Aufklärung darüber, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Beteiligungen an geschlossenen Fonds veräußerbar sind. Das Gericht hat sich im Rahmen seiner Entscheidung intensiv damit auseinandergesetzt,  durch welche genauen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse die Veräußerung einer Beteiligung am Hanseatica Fonds Nr. 2 erschwert wird und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der bloße Hinweis auf einen Zweitmarkt nicht ausreicht.
 

Fazit: 

Das Gericht betont die Notwendigkeit der Aufklärung darüber, dass das Fehlen eines institutionalisierten Marktes ein besonderes Problem im Zusammenhang solcher Kapitalanlagen darstellt. Gerade dieser Umstand muss nach Auffassung des Landgerichts Duisburg Gegenstand der Aufklärung sein.  

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.