Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ist insolvent – Klagewelle gestartet

Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ist insolvent – Klagewelle gestartet
27.10.2014341 Mal gelesen
Wie geht es für die PECUS Vermögensgesellschaft mbH Anleger nun weiter? Die PECUS ist insolvent. Welche Möglichkeiten zur Geltendmachung an Ansprüchen haben die Pecus Anleger? Wer kann in die Verantwortung genommen werden und zur Rechenschaft gezogen werden?

Jetzt rollt Klagewelle auf die verantwortlichen Geschäftsführer Ehrentraut und Buchsbaum zu - Wie kommen die betroffenen Anleger zu ihren Einlagen

Nachdem die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und zwischenzeitlich bereits die Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle durch die Anleger erfolgen mussten, blieb für die betroffenen Anleger die besorgte Frage: Von wem kann ich mein Geld wieder holen?


Wer kann in die Verantwortung genommen werden?

In diesem Fall kommt eine persönliche Haftung der verantwortlichen Geschäftsführer, Herrn Werner Ehrentraut und Herrn Josef Buchsbaum, nach § 823 Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit § 32 Kreditwesengesetz in Betracht.

Herr Werner Ehrentraut wurde am 10.02.2004 zum Ge­schäfts­füh­rer bestellt und wurde am 27.04.2010 ab­be­stellt. Er war  Hauptentscheidungsträger bei der PECUS, hat das Geschäftsmodell im Wesentlichen gestaltet und die Strukturen der Gesellschaft auf­ge­baut. Der in Wien ansässige Josef Buchsbaum ist am 27.04.2010 zum alleinigen Ge­schäfts­füh­rer der PECUS bestellt wor­den.

 

Bestehen für die Anleger Schadenersatzansprüche?

Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 823 BGB iVm § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Da weder die PECUS Vermögensgesellschaft mbH noch die Geschäftsführer über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügten.

Die Herren Ehrentraut und Buchsbaum haften außerdem auf Scha­dens­er­satz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB. Eine Haftung ergibt sich zudem aus § 826 BGB.

Als Geschäftsführer der PECUS haben sie eine sichere, rentable Kapitalanlage auf Grund­la­ge eines funktionierenden Geschäftskonzepts vor­ge­spie­gelt und hierdurch die Anleger zu einer Irrtums bedingten Vermögensverfügung veranlasst. Hätten die Anleger gewusst, dass es sich um eine Kapitalanlage han­delt, welche auf falsche bzw. fehlerhafte Berechnungsgrundlagen, nicht durch die Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft und von der gesellschaftsrechtlichen Situation wenig durchdacht war, wäre es zu keinem Vertragsabschluss gekommen. Die betroffenen Anleger hätten dann auch keine Einzahlung bei der PE­CUS geleistet. 

 

Geschäftsmodell der PECUS Vermögensgesellschaft mbH

Es besteht die berechtigte Vermutung, dass ein Großteil des Kapitals für die monatlichen Auszahlungen an die Bes­tand­san­le­ger verwendet wurde. Dies begründet den Ver­dacht des Vorliegens eines Schneeballsystems. Den be­ste­hen­den Anlegern wird somit eine Sicherheit und Trag­fä­hig­keit der Anlage vorgegaukelt, die es niemals gab. Das daraus resultierende positive Feedback diente der Akquise neuer Anleger.

Schließlich haben die Beklagten auch mit Vorsatz und rechts­wid­ri­ger Bereicherungsabsicht gehandelt.

 

Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Anlageprodukten

Außerdem gilt es für die Betroffenen durchaus in Erwägung zu ziehen, die tätig gewordenen Beratungsgesellschaften ebenfalls in Anspruch zu nehmen. Diese sind dazu verpflichtet, zu prüfen, ob das durch sie vermittelte Anlageprodukt einer Erlaubnis seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedürfe. Wenn sie dies nicht tun, so kann ihnen der Vorwurf der Falschberatung gemacht werden.

 

Ist der Klageweg für die betroffenen PECUS Anleger die einzige Möglichkeit?

Rechtsanwältin Winker, die eine Vielzahl von geschädigten Mandanten der PECUS vertritt, hierzu: "Nachdem eine außergerichtliche Einigung mit Herrn Werner Ehrentraut scheiterten, da dieser pauschal die geltend gemachten Ansprüche zurückwies, und Herr Josef Buchsbaum bisher zu den geltend gemachten Ansprüchen keine Stellung bezog, bleibt den zahlreichen geschädigten Anlegern der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH nur noch der Klageweg vor den zuständigen Amts- und Landgerichten übrig. Wichtig ist es, einen vollstreckbaren Titel gegen die Verantwortlichen zu erwirken, um dann im Rahmen der Zwangsvollstreckung die mögliche Erstattung des entstandenen Schadens durchsetzen zu können."

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB wird über die Entwicklung weiter berichten, wie die Verfahren vor den verschiedenen Gerichten in Deutschland seitens der zuständigen Richter beurteilt werden. In Anbetracht doch erheblicher Schäden, die die betroffenen Anleger erleiden mussten, ist ihnen und ihren Familien dringend anzuraten, hier im Gerichtswege ihren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

 

Pressekontakt/ViSdP:

 

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

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Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

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