Resch Rechtsanwälte - CFB Fonds: Commerzbank verliert vor OLG Hamm

Resch Rechtsanwälte - CFB Fonds: Commerzbank verliert vor OLG Hamm
22.10.2014275 Mal gelesen
Wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen bei Vermittlung des CFB Fonds 165 verurteilt das OLG Hamm die Commerzbank zu Schadenersatz.

Der Kläger hatte eine Beteiligung am CFB Fonds 165 ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG gezeichnet und auf die Zeichnungssumme ein Agio von 5% gezahlt. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass die Bank den Kläger nicht vollständig über die an sie fließenden Vertriebsprovisionen aufgeklärt hat. Unstreitig hatte die Commerzbank darüber hinaus noch Zahlungen erhalten hat, die gegenüber dem Kläger nicht aufgedeckt worden waren.

 

Verschweigen der Rückvergütungen

In keinem der uns bekannten Fälle sind die Anleger vollständig über die an die Commerzbank gezahlten Rückvergütungen informiert worden, so dass die Anleger des CFB Fonds 165 ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG prüfen lassen sollten, ob Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG gerichtlich durchgesetzt werden können.

 

Zinsloses Nachrangdarlehen

Auch die Konstruktion des Beteiligungsangebotes bedingt bereits eine fehlerhafte Beratung durch die Anlageberater der Bank. Nach dem Konzept der Fondsinitiatoren besteht das Angebot an die Anleger aus einer 10%igen Beteiligung al Kommanditist und zu einem Anteil von 90% in der Gewährung eines zinslosen Nachrangdarlehens an die Objektgesellschaft.

 

"Für die Empfehlung zur Gewährung eines solchen zinslosen Darlehens kann es außer dem eigenen Provisionsinteresse der Bank keine nachvollziehbare Begründung geben", erklärt Rechtsanwalt Manfred Resch von der Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte.

 

Was wir für Sie tun können

Die Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte erstellt für alle Anleger geschlossener Fonds wie der CFB Fonds 165 ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG eine kostenfreie Ersteinschätzung.