Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P – Auch nach dem Aus kann noch Schadensersatz gefordert werden

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P – Auch nach dem Aus kann noch Schadensersatz gefordert werden
17.09.2014257 Mal gelesen
Der offene Fonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P wurde vor rund zehn Monaten nach einer längeren Schließung aufgelöst.Doch nach wie vor gibt es Anleger, die sich fragen, ob sie noch Schadensersatz fordern können.

Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt ist im Jahr 2012 an einem Wendepunkt angelangt. Der offene Dachfonds, der aus der SEB Vermögensverwaltung hervorging, musste im Zuge der Krise der offenen Immobilienfonds geschlossen werden. Diese Ereignisse mündeten Ende des vergangenen Jahres schlussendlich in die Auflösung. Bei der nun anstehenden Abwicklung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P müssen die Anleger sich ein weiteres Mal in Geduld üben, da die Liquidationsdauer ins Jahr 2017 veranschlagt ist. Zwar kehrte der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P seit dem Aus zwei Ausschüttungen an die Anleger aus, denn wollen sich nicht alle Anleger des Fonds (und der Schwesterfonds) mit der Entwicklung der letzten Jahre abfinden.

 

Aus diesem Grund wenden sich Anleger dieses Fonds auch noch im Sommer 2014 an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Den Anfragen der betroffenen Anleger läßt sich immer wieder entnehmen, dass die Schließung im Jahr 2012 für nicht wenige Anleger sehr überraschend war. Wenn Anleger von der Fondsschließung überrascht wurden, verknüpft sich hiermit meist die Frage, ob sie deswegen Schadensersatz fordern können. Dass es entsprechende Ansatzpunkte gibt, wurde vom Bundesgerichtshof in zwei Ende April 2014 ergangenen Urteilen bestätigt.

 

Der BGH entschied am 29.04.2014 eine zentrale Streitfrage zahlreicher Rechtsstreite, die von Anlegern aufgelöster offener Fonds geführt werden. Wenn - auch - wegen einer überraschenden Schließung eines offenen Fonds Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, kommt es darauf an, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf die Möglichkeit hinwiesen, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können bzw. ob sie dies hätten tun müssen. Der BGH bejahte eine Aufklärungspflicht . Denn die Schließung eines offenen Fonds sei eine grundlegende und aufklärungspflichtige Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit.  

 

Wie können Dachfonds-Anleger von Urteilen zu den Hinweispflichten bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds profitieren?

 

Direkt anwendbar sind die beiden Urteile auf Anlageberatungen zu offenen Dachfonds nicht. Denn sie behandeln Aufklärungsdefizite bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds. Zunächst ist festzuhalten, dass Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnlichen Regelungen und Grundprinzipien geprägt werden. Bei beiden Fondsarten gilt als Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnten. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Verfügt der Fonds über zu wenig Liquidität, wird der Fonds geschlossen.

 

Wenn Anleger, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P investierten, wissen möchten, ob sie Schadensersatz - insbesondere wegen möglicher Defizite bei einer "Umschichtungsberatung" aus einer SEB Vermögensverwaltung - fordern können, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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