Banken müssen auch über versteckte Innenprovisionen aufklären

Banken müssen auch über versteckte Innenprovisionen aufklären
08.09.2014185 Mal gelesen
Sommerberg-Rechtsanwalt Arne Lamot ist erfreut über die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), mit der die Rechte von Bankberatungskunden künftig gestärkt werden.

Der BGH hat mit Urteil vom 3. Juni 2014 entschieden, dass eine beratende Bank ihre Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen seit dem 1. August 2014 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären hat (Aktenzeichen XI ZR 147/12).

Rechtsanwalt Lamot erläutert diese Entscheidung: Bislang war nur die Frage im Sinne der Anleger entschieden, dass Beratungskunden von ihrer Bank im Rahmen eines Beratungsgesprächs über sogenannte offenlegungspflichtige, also offen ausgewiesene, Rückvergütungen aufgeklärt werden müssen. Unterbleibt diese Aufklärung, kann je nach Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Kunden bestehen. Strittig hingegen war, ob die Banken auch verpflichtet sind, ihre Kunden über sogenannte versteckte Innenprovisionen aufzuklären.

Dazu hat der BGH nun klar entschieden, dass seit 1. August 2014 die Banken über alle Formen von Provisionen aufklären müssen, also sowohl über die offen ausgewiesenen Rückvergütungen als auch über die versteckten Innenprovisionen. Kundenberater der Banken dürfen bei der Vermittlung von Kapitalanlagen somit keine Provisionen mehr verschwiegen.

Die Aufklärungspflicht über die versteckten Innenprovisionen ergibt aus dem aufsichtsrechtlichen Transparenzgebot. Der BGH hält es für angezeigt, den nunmehr im Bereich des aufsichtsrechtlichen Kapitalanlagerechts nahezu flächendeckend vom Gesetzgeber verwirklichten Transparenzgedanken hinsichtlich der Zuwendungen Dritter auch bei der Bestimmung des Inhalts des Beratungsvertrags zu berücksichtigen, weil der Anleger nunmehr für die Bank erkennbar eine entsprechende Aufklärung im Rahmen des Beratungsvertrages erwarten kann.

Fazit: Es kommt somit zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind. Die Banken müssen über alle Formen von Provisionen aufklären.