Immobilienfonds: Wenn das „Betongold“ Risse zeigt – Möglichkeiten der Anleger

Immobilienfonds: Wenn das „Betongold“ Risse zeigt – Möglichkeiten der Anleger
08.09.2014665 Mal gelesen
Immobilien gelten allgemein als „Betongold“. Doch die Investition in Immobilienfonds ist keineswegs eine sichere Kapitalanlage. Anleger gehen das Risiko ein, viel Geld zu verlieren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Immobilien haben als Kapitalanlage allgemein einen guten Ruf. Doch viele Anleger haben bei Investitionen in Immobilienfonds schon böse Überraschungen erlebt und viel Geld verloren. Denn das vermeintliche "Betongold" zeigt doch allzu oft Risse, die sich schnell zu finanziellen Schäden für die Anleger ausweiten können. Allerdings können die Anleger in vielen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen und durchsetzen.

Grundsätzlich ist zwischen geschlossenen und offenen Immobilienfonds zu unterscheiden.

Bei geschlossenen Immobilienfonds kann nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und einer festgelegten Summe investiert werden. Der Anleger wird dabei zum Gesellschafter. Das heißt, er partizipiert am wirtschaftlichen Erfolg, teilt aber auch das unternehmerische Risiko. Das kann bis zum Totalverlust des investierten Geldes führen. Zu den typischen Risiken bei geschlossenen Immobilienfonds zählen u.a. sinkende Immobilienpreise, schwankende Mieteinnahmen, Leerstände, lange Laufzeiten oder Wechselkursverluste. Dadurch können die Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Am Ende kann der Totalverlust für die Anleger stehen.

Allerdings muss der Anleger im Beratungsgespräch umfassend über alle Risiken informiert werden. Schon alleine das Totalverlust-Risiko belegt, dass geschlossene Immobilienfonds nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Bei einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Banken ihre Vermittlungsprovisionen verschweigen.

Offene Immobilienfonds haben eine andere Funktionsweise. Ihr wesentliches Merkmal ist, dass Fondsanteile jederzeit gekauft und zurückgegeben werden können. Allerdings kann die Fondsgesellschaft auch die Anteilsrücknahme aussetzen und den Fonds schließen. Dann kommt der Anleger nicht an sein Geld. Über dieses und weitere Risiken muss der Anleger von der Bank informiert werden. Der BGH stellte mit Urteil vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) fest, dass die Banken die Anleger ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Ansonsten machen sie sich schadensersatzpflichtig.

Geschädigte Anleger von geschlossenen oder offenen Immobilienfonds können sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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