Widerrufbarkeit von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

Widerrufbarkeit von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen
08.08.2014262 Mal gelesen
Lebensversicherungen und Rentenversicherungen können bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden.

Ebenso wie Immobilienfinanzierungen haben auch Renten- und Lebensversicherungen oft erschwerte und wenig verbraucherschutzgerechte Ausstiegsbedingungen. Wer kündigen will, der muss sich mit überhöhten Bearbeitungsgebühren und nicht akzeptierbar niedrigen Rückkaufswerten abfinden - oder eben nicht! Prof. Dr. Julius Reiter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Düsseldorfer Kanzlei "baum ·  reiter & Collegen" empfiehlt nicht nur Darlehensnehmern, sondern auch Lebens- und Rentenversicherten ihre Widerrufsmöglichkeiten zu überprüfen: Im Gegensatz zu einer Kündigung bedeutet ein Widerruf auch hier die vollständige Rückabwicklung eines Vertrages!"

Das heißt: Versicherte haben Anspruch auf die Rückzahlung der eingezahlten Versicherungsprämien zuzüglich einer angemessenen Verzinsung als Entschädigung für entgangenen Gewinn! Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben Versicherungsunternehmen heute kaum Möglichkeiten, sich gegen einen begründeten Widerruf zu wehren. Reiter: "Die Rechtslage ist hier ähnlich wie beim Widerruf von Immobilienfinanzierungen. Es hat in einem großen Zeitfenster fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gegeben und auf dieser Basis können Verträge widerrufen werden - sie müssen vom Versicherungsunternehmen so gestellt werden, als wären sie nie abgeschlossen worden!"

Gerade bei Lebens und Rentenversicherungen haben sich viele Versicherte in der Vergangenheit über lächerlich niedrige Rückkaufswerte geärgert. Auch denen bietet sich ein Widerruf heute sogar als nachträgliche Problemlösung an. Nach einem erfolgreichen Widerruf müssen Versicherungsunternehmen noch einmal tief in die Kasse greifen und den Versicherten deutlich besser stellen.

Wie viel das im Einzelfall sein kann hängt von der Berechnung der Forderungshöhe ab.

Mehr Informationen: www.baum-reiter.de 

 

Für den Inhalt dieser Pressemitteilung verantwortlich:

 

Prof. Dr. Julius Reiter

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

Professor für Wirtschaftsrecht (FOM)

 

Rechtsanwälte baum . reiter & collegen

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