Können Anleger des DWS Immoflex nach dem endgültigen Aus des Dachfonds noch Schadensersatz geltend machen? Positive Signale in BGH-Rechtsprechung

Können Anleger des DWS Immoflex nach dem endgültigen Aus des Dachfonds noch Schadensersatz geltend machen? Positive Signale in BGH-Rechtsprechung
30.07.2014229 Mal gelesen
Seit dem Aus des Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat sind bereits rund 1 ½ Jahre vergangenen. Gibt es noch Möglichkeiten für enttäuschte Anleger, Schadensersatz zu fordern? Zwei aktuelle BGH-Urteile (April 2014) über die Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung enthalten positive Signale.

Es sind bereits einige Monate vergangenen, seit dem der Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat hat sich im Oktober 2013 in die lange Liste der aufgelösten offenen Fonds einreihte. Die Krise der offene Immobilienfonds hatte dem auf das "Betongold" spezialisierten offenen Dachfonds erhebliche Probleme beschert. Doch welche Möglichkeiten stehen Anlegern offen, wenn diese sich der Entwicklung des DWS ImmoFlex Vermögensmandat nicht abgefunden haben - beispielsweise weil sie von der Schließung im April 2012 überrascht wurden. Dass in solchen Fälle Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehler bestehen können, zeigen zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs.

 

Der BGH hatte Ende April 2014 zu entscheiden, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hinweisen mussten. Die Richter bejahten eine entsprechende Aufklärungspflicht der Banken. Denn es handele sich bei der Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit der Fondsanteile (Urteile vom 29.04.2014; Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Wenn Anleger des Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat von der Schließung überrascht wurden, dann stellt sich für sie die Frage, ob sie aufgrund der der sehr ähnlichen Sachlage von diesen Urteilen profitieren können. Eine direkte Anwendung der Urteile scheidet aus, offene Immobilienfonds und Dachfonds zwei unterschiedliche Fondsarten angehören. Es gibt aber zahlreiche tatsächliche und rechtliche Gemeinsamkeiten, die interessante Ansatzpunkte bilden. So wird bei beiden Fondsarten von Gesetzes wegen die Grundregel der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit durchbrochen: Dachfonds und offene Immobilienfonds können geschlossen werden.

 

Können die Anleger des Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat nun Schadensersatz fordern? Wie sich den BGH-Urteilen entnehmen lässt, knüpften die Richter an Defizite und Fehler bei der Anlageberatung an. Verletzte die Bank eine ihrer Pflichten bei der Anlageberatung (z. B. weil es an einer Aufklärung über das gesetzlich festgelegte Schließungsrisiko mangelte), dann liegt eine schadenssatzpflichtige Falschberatung vor. Um beurteilen zu können, ob Anlegern Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehlern zustehen, bedarf es bedarf einer rechtlichen Überprüfung des individuellen Anlageberatungsgesprächs. Möchten Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat wissen, wie ihr Fall zu beurteilten ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Fonds DWS ImmoFlex Vermögensmandat investierten.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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