Allianz Flexi Immo ist immer noch geschlossen – Können sich betroffene Anleger wehren, wenn sie von der Schließung überrascht wurden?

Allianz Flexi Immo ist immer noch geschlossen – Können sich betroffene Anleger wehren, wenn sie von der Schließung überrascht wurden?
29.07.2014235 Mal gelesen
Der Dachfonds Allianz Flexi Immo bereits seit mehr als zwei Jahren geschlossen. Im April 2014 entschied der BGH eine grundlegende Frage zu Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern bei offenen Immobilienfonds.

Im April 2012 wurden den Anleger des offenen Dachfonds Allianz Flexi Immo mitgeteilt, dass die Anteilsrücknahme bis auf Weiteres ausgesetzt werde. Mittlerweile sind 27 Monate verstrichen und der Fonds ist immer noch geschlossen. Und auch die neueste Entwicklung ließ nur wenige Hoffnung auf eine baldige Wiedereröffnung des Fonds Allianz Flexi Immo keimen: Anfang Juni 2014 wurde der wichtige Zielfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund aufgelöst, in welchem mehr als ein Viertel des Fondsvermögens gebunden ist.

 

Angesichts der andauernden Schließung kann sich betroffenen Anleger die Frage stellen, ob neben weiterem Abwarten noch weitere Optionen offenstehen. Insbesondere dann, wenn Anlegern vor dem April 2012 nicht bekannt war, dass der Fonds Allianz Flexi Immo die Anteilsrücknahme aussetzen kann. Für Anleger die wissen möchten, welche rechtlichen Optionen ihnen offen stehen, enthalten zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs interessante Aussagen. Der BGH hat im April 2014 über Schadensersatzklagen von Anlegern entschieden, die von einer Schließung betroffen waren und Fehler in der Anlageberatung sahen, weil ihnen dieses Risiko nicht mitgeteilt wurde. Der Bundesgerichtshof gab jenen Klägern recht, da es sich bei dem Schließungsrisiko um eine gesetzlich festgelegte Ausnahme von Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit handele (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Ansatzpunkt Anlageberatung

  

Da die Sachlage bei dem offenen Dachfonds Allianz Flexi Immo große Ähnlichkeiten mit den entschiedenen Fällen aufweist, stellt sich für die Dachfonds-Anleger die Frage, ob sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei offene Immobilienfonds und Dachfonds um zwei unterschiedlichen Fondsarten handelt, weswegen ein unmittelbare Anwendung der Urteile ausscheidet. Jedoch gibt es weitreichende Gemeinsamkeiten, wie etwa das Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabe. Auch gilt jeweils für die BGH-Urteile ausschlaggebende Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit gemeinsam. Und dieses Grundprinzip ist sowohl bei Dachfonds wie auch bei offenen Immobilienfonds durch eine gesetzliche Ausnahme - der Aussetzung der Anteilsrücknahme - durchbrochen.

  

Wie sich schon anhand der nur sehr kurz umrissenen BGH-Urteile erkennen lässt, knüpfen die dort festgestellten Hinweispflichten an die Anlageberatung an. Wies die Anlageberatung Defizite auf, dann löst die Schadensersatzansprüche aus. Wenn Anleger des Fonds Allianz Flexi Immo Zweifel hegen, ob sie damals ordnungsgemäß beraten wurden (z. B. weil sie nicht auf die Möglichkeiten einer Fondsschließung hingewiesen wurde), dann sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Wenn Anleger wissen möchten, wie ihr individueller Fall zu bewerten ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die Anteile des Dachfonds Allianz Flexi Immo erworben haben.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds Allianz Flexi Immo befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

dr-stoll-kollegen.de