Gibt es für Anleger Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nach dem Fondsaus noch Möglichkeiten für Schadensersatz?

Gibt es für Anleger Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nach dem Fondsaus noch Möglichkeiten für Schadensersatz?
25.07.2014210 Mal gelesen
Dass offene Fonds geschlossen werden, war nicht jedem Anleger bekannt – so auch im Fall des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P. Wenn Anleger über Schadensersatz nachdenken, dann bieten aktuelle BGH-Urteile zur Anlageberatung bei offenen Fonds Interessantes.

Der Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P bescherte dessen Anlegern in den vergangenem Monaten keine besonders erfreuliche Entwicklung: Die Fondsschließung und die spätere Auflösung Ende 2013 entschieden das Schicksal des Dachfonds. Jetzt wird das Vermögen des Fonds bis 2017 abgewickelt. Mit diesem Ergebnis wollen sich nicht alle Anleger des Fonds (und der Schwesterfonds) abfinden.

 

Bei Anfragen von betroffenen Anlegern an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen wird immer wieder deutliche, dass nicht jedem Anleger vor der tatsächlichen Schließung bekannt war, dass dies überhaupt möglich ist. Wenn Anleger von der Schließung überrascht wurden und sich fragen, ob sie deswegen Schadensersatz fordern können, dann bieten zwei Ende April ergangene Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes.

 

Der BGH musste eine Streitfrage vieler Anlegerprozesse wegen offener Fonds entscheiden. Mussten Bankberater interessierte Anleger bereits in der Anlageberatung darauf hinweisen mussten, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Eine solche Aufklärungspflicht wurde von dem Gericht bejaht, denn bei der Schließung handele es sich um eine grundlegende Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit. Bankberater mussten daher auf diese gesetzlich festgelegte Ausnahme von Grundprinzip hinweisen.

  

Wie können Dachfonds-Anleger von Urteilen zu den Hinweispflichten bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds profitieren?

 

Direkt anwendbar sind die beiden Urteile auf Anlageberatungen zu offenen Dachfonds nicht. Denn sie behandeln Aufklärungsdefizite bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds. Zunächst ist festzuhalten, dass Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnlichen Regelungen und Grundprinzipien geprägt werden. Bei beiden Fondsarten gilt als Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnten. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Verfügt der Fonds über zu wenig Liquidität, wird der Fonds geschlossen.

 

Wenn Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P Zweifel hegen, ob ihre Anlageberatung sie zutreffend aufkläre, dann sollten sie die damalige Analgeberatung rechtlich überprüfen lassen. Wies die Beratung durch den Bankberater Defizite auf (z. B. weil nicht auf die Möglichkeit von Schließungen hingewiesen wurde), dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Wenn Anleger wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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