Stratego Grund: Steht Anlegern Schadensersatz zu, wenn sie in der Anlageberatung nicht über das Schließungsrisiko informiert wurden?

Stratego Grund: Steht Anlegern Schadensersatz zu, wenn sie in der Anlageberatung nicht über das Schließungsrisiko informiert wurden?
17.07.2014252 Mal gelesen
Der LBB-Fonds Stratego Grund ist nach einer Fondsschließung aufgelöst worden und befindet sich längst in der Liquidation. Wenn Anleger deswegen an ihrer Anlageberatung zweifeln, bieten aktuelle BGH-Urteile Interessantes.

Dass der Dachfonds Stratego Grund im Jahr 2012 die Anteilsrücknahme aussetze, überraschte so manchen Anleger. Für jene Anleger, die sich angesichts der Ereignisse bei dem Dachfonds fragten, ob sie überhaupt richtig beraten wurde, bieten aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs interessante Perspektiven. Der BGH entschied in zwei Urteilen, dass Berater schon in der Anlageberatung auch das Schließungsrisiko offener hinweisen mussten.

 

Können sich Anleger noch wehren, wenn ihnen dies in der Beratung nicht mitgeteilt wurde? Diese Frage stellten sich im Zuge der Krise der offenen Immobilienfonds bereits zahlreiche von einer Fondsschließung betroffene Anleger. Dies führt zu Rechtsstreiten und auch Gerichtsprozessen mit den beratenden Banken. Auch die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen betreuen derzeit solche Prozesse - auch für Anleger des Fonds Stratego Grund.

 

BGH: Schließungsrisiko ist wesentliche Ausnahme vom Grundprinzip offener Fonds

 

Bei solchen Gerichtsverfahren ist meistens (mit)entscheidend, ob die Risikoaufklärung bei der Anlageberatung ordnungsgemäß ablief oder nicht. Dieser Streitpunkt wurde vom BGH zugunsten der Anleger entschieden: Bankberater mussten Anleger schon im Beratungsgespräch darauf hinweisen, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Der Bundesgerichtshof begründete die Aufklärungspflicht damit, dass es sich bei der Schließung eines offenen Fonds um eine erhebliche Ausnahme vom Grundsatz handele, dass Anleger ihre Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Da die beiden BGH-Urteile über die Aufklärungspflichten bei offenen Immobilienfonds entscheiden, stellt sich die Frage, inwiefern die Anleger eines Dachfonds wie dem Fonds Stratego Grund profitieren können. Die Urteile könne zwar nicht unmittelbar auf Anlageberatung zu Dachfonds angewendet werden. Jedoch werden Dachfonds und offene Immobilienfonds von weitreichenden Gemeinsamkeiten geprägt. Beide Fondsarten beruhen auf dem Grundprinzip der täglichen Verfügbarkeit der Fondsanteile. Und bei beiden Anlageklassen wird dieses Prinzip durch eine gesetzlich geregelte Ausnahme durchbrochen: Die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden - bei Dachfonds ist die Schließung sogar zeitlich unbefristet möglich.

 

Schadensersatzanspruch, wenn Anlageberatung Fehler aufwies

 

Wie sich anhand dieser neuen höchstrichterlichen Entscheidung erkennen lässt, stehen Anlegern im Fall von Beratungsfehlern Schadensersatzansprüche zu. Wenn Anleger des Fonds Stratego Grund Zweifel hegen, ob sie von ihren Bankberatern zutreffend und vollständig beraten wurden (z. B. weil sie vor der tatsächlichen Schließung des Stratego Grund nicht wussten, dass dies möglich ist), dann sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Ob betroffenen Anleger Schadensersatzansprüche zustehen und ob diese erfolgreich durchgesetzt werden können, muss anhand einer Überprüfung des Einzelfalls ermittelt werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds investierten. Es sind auch - wie bereits angeführt - Klagen wegen des Stratego Grund bei Gericht anhängig.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und zum Dachfonds Stratego Grund befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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